Montag, 7. Dezember 2009

Gegenvorstellung und Richterablehnung

Prozess ./. röm.-kath. Kirche Schriftsatz vom 2.12.2009

Verwaltungsgericht Freiburg
- 2. Kammer -
Habsburger Straße 103
79104 Freiburg
Per Telefax voraus: 0761/7080-888
2. Dezember 2009
s-h

Dieter Potzel u.a. ./. Erzbistum/Diözese Freiburg

2 K 1700/09

Gegenvorstellung und Richterablehnung

I.

Der Beschluss der Kammer vom 26.11.2009 vermittelt den Eindruck, dass das Gericht die Kläger, das vorliegende Verfahren und auch sich selbst nicht ernst nimmt.

Die Kläger nimmt es nicht ernst, weil es ihre Besorgnis, dass ein katholischer Richter in Bedrängnis gerät, wenn er darüber entscheiden soll, ob sich seine Kirche christlich nennen darf, mit einer Handbewegung wegwischt. Das Verfahren nimmt das Gericht nicht ernst, weil es eine ordnungsgemäße Prüfung der Befangenheitsbesorgnisse und damit die ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank gar nicht zulässt. Und sich selbst nimmt das Gericht nicht ernst, weil es offenbar glaubt, sich im vorliegenden Fall auch Willkürentscheidungen und die Vorwegnahme der mündlichen Verhandlung erlauben zu können.

Hiergegen wendet sich der vorliegende Schriftsatz. Zunächst in Form einer Gegenvorstellung, die dem Gericht die Möglichkeit einer Selbstkorrektur nahe legt, sodann aber auch in Form eines neuerlichen Befangenheitsantrags, der das bisherige Verhalten des Gerichts zum Gegenstand hat.


II.

Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist immer dann anzunehmen, „wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen“ (§ 1036 Abs.2 S.1 ZPO, der zur Konkretisierung von § 42 ZPO heranzuziehen ist, vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rdnr.8 zu § 42). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist; es ist auch unerheblich, ob er sich für befangen hält; entscheidend ist allein, „ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“ (Zöller, a.a.O., Rdnr.9 u.Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Im vorliegenden Prozess geht es um die Frage, ob die Kläger verlangen können, dass sich die katholische Kirche nicht mehr christlich nennt, weil sie sich in Wahrheit unchristlich verhält. Wenn einer der Richter Katholik ist, ist zu befürchten, dass er dieser Frage nicht unvoreingenommen gegenübersteht, denn wenn er der Klage stattgeben würde, würde er einräumen, dass er selbst einer unchristlichen Organisation angehört. Außerdem gerät er in Konflikt mit seinen Kirchenregeln, die ihm gebieten, unter „christlich“ das zu verstehen, was seine Kirche lehrt, und diese Lehre erforderlichenfalls höher zu achten, als das staatliche Gesetz. In dieser Situation ist die Besorgnis, dass ein katholischer Richter befangen ist, kein Hirngespinst der Kläger, sondern eine Frage, die sich jeder vernünftige Betrachter stellt.

Die Frage der Kläger nach der Konfession der Richter war deshalb im vorliegenden Fall berechtigt und lässt sich nicht mit der allgemeinen Rechtsprechung abtun, dass die Mitgliedschaft eines Richters in bestimmten Organisationen - Parteien, Verbänden oder Kirchen – normalerweise kein Ablehnungsgrund ist, wenn einer dieser Organisationen Prozesspartei ist. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Existenzfrage der Organisation, in der die Richter möglicherweise Mitglied sind. Da dies, trotz des ausführlichen Vortrags der Kläger, ignoriert wurde, erfolgte der Befangenheitsantrag. Und diesen Antrag hat das Gericht als „unzulässig“ abgelehnt, ihn also einer sachlichen Behandlung durch einen anderen Spruchkörper entzogen. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist dies nur möglich, wenn der Antrag „offensichtlich missbräuchlich“ ist (vgl. Kopp/Schenke, Rdnr.16 zu § 54 VwGO). Dies anzunehmen, ist bei der vorliegenden Konstellation willkürlich: Es ist für niemanden mehr „verständlich“ und „offensichtlich unhaltbar“ (so die Definition der Willkür durch BVerfGE 29, 207), dass es missbräuchlich und unzulässig sein soll, wenn die Kläger die Besorgnis äußern, ein katholischer Richter könne nicht unvoreingenommen entscheiden, ob sich seine Kirche christlich nennen darf oder nicht.

Das Gericht muss deshalb seinen durch richterliche Willkür gekennzeichneten Beschluss vom 26.11.2009 aufheben und ein ordnungsgemäßes Ablehnungsverfahren durchführen, in dem das Gesuch anderen Richtern zur Entscheidung weitergeleitet wird. Solange dies nicht geschieht, ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt und das in Art.101 des Grundgesetzes garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (vgl. BVerfGE 39,207).


III.

Gleichzeitig machen die Kläger

neuerliche Besorgnisse der Befangenheit

gegen den Herrn Präsidenten Michaelis, die Frau Richterin am Verwaltungsgericht Kraft-Lange und den Herrn Richter am Verwaltungsgericht Wiestler

geltend.

Solche Besorgnisse sind nach herrschender Rechtsprechung unter anderem auch dann berechtigt, wenn Richter grobe Verfahrensverstöße begehen, was insbesondere im Falle willkürlicher Verfahrensverstöße anzunehmen ist (vgl. Zöller, ZPO, 26.Aufl., Rdnrn.23 u.24 zu § 42).

Wie oben bereits dargestellt, ist dies durch die Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch den Beschluss vom 26.11.2009 geschehen. Die Vorgehensweise des Gerichts ist mit einer seriösen Prozessleitung nicht mehr vereinbar.

Außerdem wurde durch den genannten Beschluss die mündliche Verhandlung in unzulässiger Weise vorweggenommen: Das Gericht geht davon aus, dass in dem Verfahren „innerkirchliche Glaubensfragen berührt werden könnten“. Im Gegensatz dazu wurde bereits in der Klagebegründung ausführlich dargelegt, dass es darum nicht geht. Diese Frage ist deshalb auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und kann deshalb nicht beiläufig vorweggenommen werden.

Im übrigen gibt die Kammer mit dieser Passage seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag, dessen Inhalt entstellt wieder: Es ging nicht lediglich darum, dass Richter „wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten, zwangsläufig parteiisch“ seien. Wie bereits wiederholt und konkret dargelegt, geht es um ganz andere Dimensionen möglicher Konflikte, die der Beschluss einfach ausblendet. Diese Ignoranz ist grob verfahrensfehlerhaft und rechtfertigt ein weiteres Mal die Besorgnisse der Befangenheit.

Die Kläger lehnen die vorgenannten Richter deshalb (auch) aus den vorgenannten Gründen (erneut) ab.
Dr. Sailer Rechtsanwalt       Dr. Hetzel Rechtsanwalt

Download: Dieter Potzel u.a. ./. Erzbistum/Diözese Freiburg - 2.12.2009.pdf [48 KB] <
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