Klage gegen LutherkircheVerwaltungsgericht Hannover Eintrachtweg 19 30173 Hannover 13. Oktober 2009 s-h-h K L A G E in Sachen 1) Dieter Potzel 2) Dr. Peter Thurneysen 3) Matthias Holzbauer 4) Alfred Schulte 5) Dr. Gert-Joachim Hetzel 6) Dr. Christian Sailer sämtliche Max-Braun-Straße 2, 97828 Marktheidenfeld - Kläger - Prozessbev.: RAe Dr. Christian Sailer und Dr. Gert-Joachim Hetzel, Max-Braun-Straße 2, 97828 Marktheidenfeld gegen Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, vertreten durch Landesbischöfin Dr. Margot Käßmann, Rote Reihe 6, 30169 Hannover - Beklagte - wegen Unterlassung Namens und in Vollmacht der vorgenannten Kläger (Anlage 1) erheben wir hiermit gegen das Erzbistum/Diözese Freiburg K L A G E und beantragen, wie folgt zu erkennen: I. Der Beklagten wird untersagt, sich "christlich" zu nennen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist in Ziff.II vorläufig vollstreckbar. B e g r ü n d u n g I. Gegenstand des VerfahrensDie Kläger verlangen, dass die Beklagte sich nicht länger „christlich“ nennt. Sie mag sich weiter evangelisch oder lutherisch nennen und sie mag weiter
aber sie soll sich nicht „christlich“ nennen. Millionen von Menschen in aller Welt sind Aussteiger aus den institutionellen Kirchenkonzernen. Viele davon sind ehrlich bemüht, so zu leben, wie es Jesus von Nazareth gelehrt und vorgelebt hat. Sie haben erkannt, dass das, was die institutionellen Kirchenkonzerne, darunter auch die evangelischen Amtskirchen, lehren und tun, nichts mit der Lehre des Jesus, des Christus, zu tun hat. Viele solcher freier Christen, die als Säuglinge ungefragt von dieser Institution vereinnahmt worden waren, haben versucht, sich von dem Makel dieser unchristlichen Organisation zu befreien und die Löschung ihres Namens aus dem Taufregister verlangt. Dies wird von den evangelischen Kirchen kategorisch abgelehnt mit der Behauptung, es handle sich bei der Taufe um einen Vorgang, der nicht rückgängig zu machen sei. Der frühere evangelisch-lutherische Landesbischof und Vorsitzende des Lutherischen Weltbundes Johannes Hanselmann erklärte in einem Brief vom 6. September 1985: „Ich möchte Ihnen aber nur zu bedenken geben, dass man aus der Kirche, in die man durch die heilige Taufe eingegliedert wurde, nicht aus- und eintreten kann wie bei einem Verein, wenn man anderswo etwas gefunden hat, was einem vielleicht mehr zusagt. Man kann Gott den Bund, den er in der heiligen Taufe mit uns geschlossen hat, nicht einfach kündigen“ (Brief an A.Emtmann vom 6.9.1985). Hier wird versucht, „Gott“ für die Kirche zu vereinnahmen. Doch diese Zwangsvereinnahmung hat mit Gottes Willen nichts zu tun. Jesus sprach, und so steht es ursprünglich auch in den Bibeln der Kirche: „Erst lehret, und dann taufet“. Die Kirche hat dagegen die Zwangstaufe von Säuglingen eingeführt und hält diese Art der Mitgliederrekrutierung bis heute für notwendig. Diese Manipulation unmündiger Kinder, mit der Vereinnahmung für eine Institution für alle Ewigkeit und mit den bekannten verheerenden seelischen Folgen, wie ekklesiogene Neurosen, oder noch schlimmer, lebenslänglicher Traumatisierung durch Kinderschänderverbrecher z.B. in evangelischen Kinderheimen, ist zutiefst unchristlich und eine Verhöhnung des Jesus, des Christus. Dies gilt auch für die bis heute gültige evangelische Lehre, wonach es in Glaubensdingen angeblich keine Willensfreiheit gebe. Die Weigerung der Kirche, ihren Anspruch auf die Aussteiger aufzugeben und sie durch Streichung auf ihren Taufregistern aus ihren vereinnahmenden Fesseln zu entlassen, hat freie Christen, die weltweit dem Christus der Bergpredigt nachfolgen, zu denen sich die Kläger zählen, veranlasst, sich noch intensiver mit der evangelischen Lehre zu befassen. Die dabei zutage getretene erstaunliche Fülle von Tatsachen beweist, dass die evangelischen Landeskirchen dem Prädikat „christlich“ nicht nur mit ihrer Zwangstaufe, sondern mit ihrer gesamten Lehre und ihrer gesamten Geschichte Hohn sprechen. Die Kläger haben deshalb die Landesbischöfe, Kirchenpräsidenten und Präsides aller Gliedkirchen der EKD (Evangelischen Kirche Deutschlands) aufgefordert, sich nicht mehr „christlich“ zu nennen und dies gegenüber den Klägern bis zum 11.10.2009 schriftlich zuzusagen. In den vergangenen 30 Jahren hat der Christus-Gottesgeist durch das Prophetische Wort den Führern der evangelischen Institution wiederholt einen Dialog angeboten. Doch die Kirchenmänner und -frauen haben alle Seine Worte in den Wind geschlagen und Ihn keiner Antwort für würdig befunden. Und genau so haben die Bischöfe, Kirchenpräsidenten und Präsides dieses Mal reagiert und damit die Kläger gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kläger tun dies im vorliegenden Fall exemplarisch gegenüber der Evangelischen Landeskirche in Hannover. Die Gründe für ihr Begehren haben die Kläger in ihrem Aufforderungsschreiben vom 11.9.2009 folgendermaßen zum Ausdruck gebracht: Hört, ihr Landesbischöfe! Das Spiel ist aus! Hört auf, euch christlich zu nennen! Jahrhundertelang hat der Kirchenkonzern, dem Sie alle vorstehen, die Menschen an der Nase herumgeführt und für dumm verkauft, indem er ihnen vorspiegelt, eine christliche Kirche zu sein, und indem er sich dafür auch noch teuer bezahlen lässt. Doch es wird mehr und mehr offenbar: Was durch die von Luther geschaffene Abspaltung vom römisch-katholischen Kirchenkonzern entstand, ist genauso wenig christlich wie dieser. Die Lehre Luthers hat mit Jesus von Nazareth nichts zu tun. Die Institution, der Sie vorstehen, hat zwar den Namen des Jesus, des Christus, im Munde geführt – so, als ob sie rechtmäßig Sein Erbe angetreten hätte. Doch in Wirklichkeit haben Sie Sein Erbe mit Füßen getreten, haben Sie Ihn durch Ihre Lehre – und mehr noch durch Ihre Taten – am laufenden Band verhöhnt und verspottet und tun es noch heute. Ob es die Rechtfertigung von Kriegseinsätzen ist, das Absegnen von Grausamkeiten gegen die Tierwelt oder die unsägliche Lehre von einer „ewigen Hölle“, ob es die Leugnung des freien Willens in Glaubensdingen ist oder Luthers Aufruf, tapfer zu sündigen, denn der Glaube allein genüge – täglich nageln Sie Jesus, den Christus, erneut ans Kreuz, weil Sie das Gegenteil dessen lehren und tun, was Er wollte. Und dann verehren Sie Ihn, der doch auferstanden ist, am Karfreitag als toten Mann am Kreuz wie eine Trophäe, die Sie zur Strecke gebracht haben. Was betreibt die von Ihnen vertretene Institution dann anderes als geistige Erbschleicherei, Falschmünzerei und geistigen Etikettenschwindel? Und Heuchelei dazu, denn Sie schmücken sich mit einem Namen, der Ihnen nicht zusteht, weil Sie die tatsächliche Lehre und das ethisch-moralische Vorbild des Jesus von Nazareth offenbar verraten haben. Sonst wäre die Vergangenheit Ihrer Institution nicht befleckt mit Blut und Verbrechen. Und sonst würden Sie sich wenigstens heute so verhalten, wie der Nazarener es vorlebte. Doch davon kann keine Rede sein, wie wir gleich noch darlegen werden (siehe die Dokumentation im Anhang). Jesus sprach davon, dass es auf das Tun Seiner Lehre ankommt, „um das ewige Leben zu erben“. Ein Schriftgelehrter, der Ihn deswegen fragte, spricht vom Gebot der Gottes- und Nächstenliebe, und Jesus antwortete ihm: „Tu das, so wirst du leben“ (Lukas 10, 25-27). Die evangelische Kirche verkehrte diese Botschaft jedoch in ihr Gegenteil, indem sie lehrt: „Alleine der Glaube genügt“. Doch Jesus, der Christus, sprach weiter: „Wer diese Meine Rede hört und tut sie, der ist ein kluger Mann.“ (Matthäus 7,24). Jesus hat gelehrt: Erst lehret und dann taufet. Damit lässt er jedem den freien Willen. Sie dagegen fangen Säuglinge ein, impfen ihnen vom frühesten Kindesalter an Schuldkomplexe ein, drohen mit der ewigen Verdammnis und erschleichen dadurch Gehorsam und Kirchensteuern. Viele seelische Krankheiten und Störungen, wie ekklesiogene Neurosen, sind die Folgen. Jede andere Organisation wäre deshalb als totalitäre Organisation wegen Verletzung der Grund- und Menschenrechte längst verboten worden. Was sagte Jesus, als Er die Händler lebender Opfertiere aus dem Tempel zu Jerusalem trieb? „Mein Haus soll ein Haus des Gebetes für alle Völker sein! Ihr aber habt daraus eine Räuberhöhle gemacht!“ (Mk 11,17) Keine Angst: Wir wollen Sie keineswegs aus Ihren Pfründen und Residenzen vertreiben. Sie können ruhig dort bleiben und glauben, was Sie wollen – denn kein Glaube ist beweisbar. Nennen Sie sich weiter evangelisch oder lutherisch, das macht Ihnen niemand streitig! Wir wollen nur eins: Nennen Sie sich nicht länger „christlich“!Denn der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht. Und das, was Sie über Jahrhunderte bis heute aus der ursprünglichen reinen Lehre des Nazareners gemacht haben, das verursacht bei denen, die Jesus, den Christus, und Seine Lehre, die Bergpredigt, in ihrem Leben ernst nehmen, um sie Schritt für Schritt umzusetzen, blanke Empörung. Sie verehren bis heute in dem Gründer Ihrer Institution einen Mann, der zu Mord und Totschlag aufrief und ein geistiger Miturheber des Holocaust ist. Sie verhöhnen Jesus von Nazareth, weil Sie lehren, dass es für das Seelenheil allein auf den Glauben und nicht auf die Erfüllung der Gottesgebote ankomme. Sie treten Sein Erbe mit Füßen, weil Sie bis in die Gegenwart hinein Krieg und Kriegseinsätze rechtfertigen. Es ist genug! Denn, ja: Es gibt sie noch, die Nachfolger des Jesus, des Christus, die ihr Gehirn noch nicht von formelhaften und frommen Sprüchen haben vernebeln lassen, die noch zwei und zwei zusammenzählen und in ihrem Herzen Gut von Böse unterscheiden können, so wie es der Nazarener uns gelehrt hat. Die noch mit klarem Kopf erfassen können, was der große Menschheitslehrer Jesus, der Christus, meinte, als Er sagte: „Wer diese Meine Lehre hört und tut sie, der ist ein kluger Mann!“, „Häuft euch keine Schätze an, die Motten und Rost fressen!“, „Wer zum Schwert greift, wird durch das Schwert umkommen!“, „Erst lehret und dann taufet!“ Sind diese Sätze denn so schwer zu verstehen? Und doch hat es Ihre Institution fertig gebracht, ausgerechnet im Namen des Jesus, des Christus, gegen jeden einzelnen dieser wenigen hier aufgeführten Sätze zu verstoßen und unendliches Leid, Blut und Tränen über Menschen zu bringen – und sich dann dafür auch noch bezahlen zu lassen! Trotz dieser furchtbaren Vergangenheit gesteht die Kirche nur gewisse Fehlhaltungen Martin Luthers ein, als handle es sich dabei um kleinere Vergehen, und sie feiert und ehrt ihn weiter als Vorbild und bringt dieses Vorbild nachdrücklich auch der Jugend nahe. Oder sie gesteht nur einzelne Fehler ihrer antisemitischen und kriegsbegeisterten Bischöfe im Dritten Reich zu und ehrt die meisten von ihnen unverdrossen weiter. Obwohl das menschenverachtende Gottesbild dieser Vorbilder und ihr totalitäres Obrigkeitsdenken unsägliches Leid über die Menschen brachte. Und so kam Karlheinz Deschner, einer der bedeutendsten kritischen Geister unserer Tage, nach jahrzehntelangem Studium der Kirchengeschichte zu dem Schluss: "Nach intensiver Beschäftigung mit der Geschichte des Christentums kenne ich in Antike, Mittelalter und Neuzeit, einschließlich und besonders des 20. Jahrhunderts, keine Organisation der Welt, die zugleich so lange, so fortgesetzt und so scheußlich mit Verbrechen belastet ist wie die christliche Kirche ..." (Die beleidigte Kirche“, S. 42 f.) Damit hat er offenbar auch Ihre Institution gemeint. Denn, wie gesagt: Von ihrem Gründer, den, würde er heute leben, der Verfassungsschutz beobachten müsste, hat sich Ihre Kirche bis heute nicht wirklich distanziert. Sie tun sogar das Gegenteil: Sie feiern Martin Luther anlässlich des 500-jährigen Jubiläums seiner „Reformation“ wie eh und je. Es ist genug! Es ist an der Zeit, dass der Name des Jesus, des Christus, des größten Gottespropheten aller Zeiten, endlich rehabilitiert wird, der am Kreuz unser Erlöser wurde, der auferstanden ist und im Geiste wiederkommt, der aber von Ihnen immer noch am Kreuz festgehalten wird. Trotz aller Verfolgungen durch die Geschichte hindurch, trotz der lutherischen Jagd auf Täufer und „Hexen“, trotz auch der „modernen“ Inquisition unserer Tage – wir sind wieder da! Wir sind angetreten, Jesus, den Christus, zu rehabilitieren. Wir sind freie Christen, die in den Fußspuren des Freiheitsdenkers Jesus von Nazareth gehen. Die Seine Bergpredigt nicht für eine Utopie halten, sondern für die einzig realistische Chance, die der Menschheit heute noch bleibt. Und weil uns Jesus, der Christus, am Herzen liegt, weil Er unser himmlischer Freund und unser göttlicher Bruder, der Erlöser aller Menschen und Seelen ist, nehmen wir es nicht länger hin, dass Sein Name ständig von Ihnen und Ihrer institutionellen Kirchenlehre für etwas ganz anderes missbraucht wird. Deshalb:
Es ist mehr als genug! Wir machen Ihnen Ihren Glauben nicht streitig! Aber wir fordern Sie auf, die Bezeichnung „christlich“ nicht länger zu verwenden. Sollten Sie uns dies nicht bis zum 12.10.2009 zusagen, werden wir gegen diese Namensanmaßung die Gerichte anrufen, um Christus zu rehabilitieren. Da es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handelt, werden wir uns erlauben, die Öffentlichkeit zu informieren. Den Sachvortrag dieser Abmahnung machen wir hiermit zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wie die der Abmahnung beigefügte Dokumentation, die folgenden Wortlaut hat: DokumentationDie Lutherkirche soll sich nicht länger christlich nennen! Viele Protestanten sind überzeugt, Martin Luther habe die Kirche reformiert und näher an das Christentum herangeführt. In Wahrheit blieb Luther Zeit seines Lebens ein katholischer Augustinermönch, zutiefst verhaftet im mittelalterlichen Denken der Romkirche. Jesus und Luther trennen Welten! Was die Vatikankirche an Lehren und Verhaltensweisen über Jahrhunderte in scharfem Gegensatz zu Jesus von Nazareth aufgebaut hatte, übernahm Luther in vielen Aspekten in seine neu entstehende Staatskirche, fügte sogar weitere unchristliche Elemente wie z.B. die Hörigkeit gegenüber der Obrigkeit hinzu. Die Auswirkungen sind in der Lutherkirche bis heute deutlich zu spüren. Deshalb: Wer Luther nachfolgt, kann sich nicht christlich nennen! Die Frage ist: Was lehrte Jesus? Was lehrte Luther? Wie handelt heute die Lutherkirche? Verleugnung des Tatchristentums Jesus lehrte: „Wer diese Meine Lehre hört und tut sie, der ist ein kluger Mann, der sein Haus auf Fels baute.“ Martin Luther hingegen war der Auffassung: „Der Glaube allein genügt.“ Die damit verbundene Leugnung der Bedeutung des Tatchristentums ist eine Verhöhnung des Jesus, des Christus, und Seiner Lehre. Dies führt in letzter Konsequenz in einen ethischen Minimalismus, der jede spirituelle Weiterentwicklung des Menschen überflüssig erscheinen lässt. An die Stelle des aktiven Glaubens, den Jesus, der Christus, lehrte, tritt ein passiver Glaube, der die Menschen umso leichter beherrschbar macht. Ein Blick in die Welt zeigt, wohin das führt. Antisemitismus Jesus war Jude – und er lehrte uns die Liebe zu Gott, unserem Vater, der alle Seine Kinder gleich liebt. Martin Luther hingegen war ein furchtbarer Antisemit, auf den sich noch 400 Jahre später die Antisemiten Hitler und Streicher beriefen. Luther beschimpfte die Juden als „leibhaftige Teufel“, als „Pestilenz und alles Unglück“, als „durchböstes, durchgiftetes, durchteufeltes Ding“. Er forderte die Obrigkeit auf, die Synagogen der Juden zu verbrennen und ihre Gottesdienste zu verbieten, ihre Häuser zu zerstören, ihnen die Gebetbücher und sämtliche Barschaft abzunehmen, er wollte sie unter Hausarrest stellen und zur Zwangsarbeit verpflichten. Von welcher Maßlosigkeit sein Judenhass war, ergibt sich beispielsweise aus folgendem Zitat über die Juden: „Seid ihr doch nicht wert, dass ihr die Biblia von außen solltet ansehen, geschweige, dass ihr drinnen lesen solltet. Ihr solltet allein die Bibel lesen, die der Sau unter dem Schwanz steht, und die Buchstaben, so da selbst herausfallen, fressen und saufen“ (zit. nach: Hans-Jürgen Böhm, „Die Lehre M. Luthers – ein Mythos zerbricht!“, S. 208). Die Lutherkirche half im 20. Jahrhundert tatkräftig mit, als die Obrigkeit die Forderungen Luthers in die Tat umsetzte. Zahlreiche lutherische Pfarrer waren bereits 1933 Parteimitglieder der NSDAP. Eine Einrichtung der Lutherkirche betrieb zeitweise sogar ein eigenes KZ mit der Postanschrift: „Landesverein für Innere Mission, Abteilung Konzentrationslager Kuhlen“ (Ernst Klee, „Die SA Jesu Christi“, S. 62). Noch 1938 rühmte der thüringische Landesbischof Martin Sasse Luther als Wegbereiter der Reichspogromnacht und gab dessen Schrift „Von den Juden und ihren Lügen“ neu heraus. Getaufte Juden wurden zu Tausenden aus den evangelischen Landeskirchen ausgeschlossen, was dazu beitrug, sie dem sicheren Tod preiszugeben. Kriegstreiberei Jesus war Pazifist. Er lehrte die Feindesliebe und warnte Petrus in einer Notwehrsituation(!): „Wer zum Schwert greift, wird durch das Schwert umkommen!“. Martin Luther hingegen hetzte seine Mitmenschen in Krieg und Bürgerkrieg. Gegen die Türken sollten sie „mit Freude die Faust regen und getrost dreinschlagen, morden, rauben und Schaden tun so viel sie immer mögen, solange sie eine Ader regen können“. Und er rief sie auf zum Bürgerkrieg gegen die aufständischen Bauern: „Steche, schlage, würge hie, wer da kann. Bleibst du darüber tot, wohl die, einen seligeren Tod kannst du nimmermehr erlangen. Denn du stirbst im Gehorsam gegenüber dem göttlichen Wort und Befehl.“ Die Lutherkirche rechtfertigt, ebenso wie die katholische, bis heute Kriege und Gewalt und maßt sich an, zu entscheiden, ob sie „gerecht“ oder das angeblich „kleinere Übel“ sind. Die lutherischen Feldgeistlichen und Landesbischöfe trieben im Ersten und Zweiten Weltkrieg die Soldaten bis zum bitteren Ende in die Schlacht. Lutherische Diakone wurden als „SA Jesu Christi“ bezeichnet. Hexenwahn Jesus achtete die Frauen als gleichberechtigt und hinderte die Pharisäer daran, ein Todesurteil gegen eine Frau zu vollstrecken. Martin Luther hingegen goss reichlich Öl ins Feuer des Hexenwahns: „Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen ... Es ist ein gerechtes Gesetz, dass sie getötet werden. Sie richten viel Schaden an ... Sie können auch ein Kind bezaubern ... Man töte sie nur.“ Im Territorium der Lutherkirche tobte der Hexenwahn genauso stark wie in den katholischen Gebieten. Die Landesherren, dank Luther gleichzeitig meist mit dem Amt der Kirchenoberhäupter versehen, strichen meist das gesamte Vermögen der Gefolterten und Ermordeten ein. Intoleranz statt Nächstenliebe Jesus von Nazareth respektierte jeden Menschen und war tolerant gegenüber anderen Glaubensrichtungen. Für ihn zählte nicht das Gebetbuch, sondern die Tat, was z.B. im Gleichnis vom barmherzigen Samariter, einem hilfsbereiten Außenseiter, zum Ausdruck kommt. Martin Luther hingegen ließ mit inquisitorischem Eifer Andersgläubige, etwa die Täufer, verfolgen und verleumdete sie als „Teufels Boten“, die „eitel Gift und Lügen predigen“. Wer es wagte, in lutherischem Gebiet zu predigen, ohne von der Lutherkirche ordiniert zu sein, dem schickte Luther den Henker auf den Hals: „... so befehle die Obrigkeit solche Buben dem rechten Meister, der Meister Hans heißt“.Während der NS-Zeit war die Lutherkirche maßgeblich daran beteiligt, dass die Zeugen Jehovas (damals: „Bibelforscher“) verfolgt wurden; Hunderte starben in Konzentrationslagern. Auch heute noch verfolgt die Lutherkirche durch eigene moderne Inquisitoren, „Sektenbeauftragte“ genannt, religiöse Minderheiten mithilfe der Massenmedien durch Verleumdungskampagnen, die Ehrverlust, gesellschaftliche Ausgrenzung und zum Teil die Vernichtung beruflicher Existenzen zur Folge haben. Finanzielle Privilegien auf Kosten der Armen Jesus führte ein bescheidenes Leben. Er warnte davor, sich Schätze dieser Erde anzuhäufen, die „Motten und Rost fressen“. Martin Luther hingegen sicherte seine Kirche finanziell ab, indem er sie dem Staat unterstellte. Bis heute genießt die Lutherkirche, ebenso wie die katholische, erhebliche finanzielle Privilegien auf Staatskosten. Sie lässt sich vom Staat, zusätzlich zur Kirchensteuer und zusätzlich zu den erheblichen staatlichen Zuschüssen zu kirchlichen Sozialeinrichtungen, mit ca. 7 Milliarden Euro jährlich subventionieren: für Steuerbefreiungen, Theologenausbildung, konfessionellen Religionsunterricht, die Gehälter von Landesbischöfen und Oberkirchenräten, Militärseelsorge und vieles mehr. Woanders fehlt dem Staat dann das Geld in der Kasse. Grausames Gottesbild Jesus lehrte, dass Gott ein Gott der Liebe ist, der uns als Seinen Kindern den freien Willen geschenkt hat. Martin Luther hingegen bestritt ausdrücklich, dass der Mensch einen freien Willen habe, Sein Seelenheil sei vielmehr vorherbestimmt: Gott habe demnach die einen Menschen vorherbestimmt, dem Guten zu dienen, die anderen jedoch, dem Bösen anheimzufallen und in der ewigen Verdammnis zu enden. Der Mensch könne aus eigener Kraft nichts daran ändern. Gott ist für Luther, so wörtlich, auch ein „grausamer“, ein willkürlicher, ein unberechenbarer und strafender Gott, dessen „Zorn“ der Mensch zu fürchten hat. Ja, Er soll sogar so grausam sein, dass Er nur durch das „Blutopfer“ Seines Sohnes versöhnt werden könne. Diese Glaubenslehre hat bis heute doch erhebliche Auswirkungen auf die seelische Gesundheit der Kirchenmitglieder. Bis heute leiden ungezählte Lutheraner unter ekklesiogenen (kirchenbedingten) Neurosen: Sie kommen nicht damit zurecht, dass ausgerechnet der himmlische Vater so grausam und furchterregend sein soll. In manchen lutherisch geprägten Gegenden, z.B. Thüringen und Sachsen, war lange Zeit eine erhöhte Selbstmordneigung zu verzeichnen, die sich erst im Verlauf der DDR-Zeit langsam abschwächte. Dass der Mensch keinen freien Willen haben soll (was in der lutherischen Kirche bis heute im Hinblick auf den für das Seelenheil angeblich notwendigen Glauben gilt), ist im Grunde eine verfassungsfeindliche Lehre – denn wie soll z.B. Politik funktionieren, wenn man die Mündigkeit und Selbstverantwortung des Bürgers von vorne herein leugnet? Wie soll gesellschaftliches Zusammenleben funktionieren, wenn die Vernunft nach Luther eine „Hure des Teufels“ ist? Kirche – Verkünderin des Bösen Jesus lehrte den Gott der Liebe, der alle seine Kinder gleich liebt und alles unternimmt, um sie wieder bei sich zu haben. Eine ewige Hölle lehrte Er nicht. Er lehrte auch keine Säuglingstaufe, sondern sprach: „Erst lehret und dann taufet.“ Die Kirche jedoch hat die Zwangstaufe von Säuglingen eingeführt und hält sie bis heute aufrecht. Ein Säugling hat keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Das ist gegen Jesus von Nazareth; es ist eine Manipulation, eine seelische Einengung wehrloser Kinder durch die Eltern im Auftrag der Kirche. Doch damit nicht genug: Die Kirche verbreitet bis heute die heidnische Vorstellung eines strafenden Gottes, der die Menschen, die nicht der Priesterkaste folgen, mit der ewigen Verdammnis bestraft. Dadurch versetzt sie bis heute ungezählte Menschen in Furcht und Schrecken, untergräbt ihre seelische Gesundheit und entfremdet sie von Gott. Dies ist eine Sünde wider den „Heiligen Geist“. Aus all diesen seelischen Belastungen, die die Kirche den Menschen auferlegt, entstehen viele seelische Krankheiten, die bereits erwähnten ekklesiogenen Neurosen. Da so viele Menschen davon betroffen sind, versteht man den Zustand unserer Welt. Totalitäres Staatsdenken Jesus war ein geistiger Revolutionär, ein Freiheitslehrer, der die Menschen dazu anregte, sich nicht an Institutionen oder Traditionen zu orientieren, sondern Gott in ihrem eigenen Inneren zu suchen. Deshalb wurde Er auch von der damaligen Priesterkaste ans Kreuz gebracht. Der Obrigkeit gegenüber lehrte Er: „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist.“ Martin Luther hingegen setzte die Unterordnung unter die Obrigkeit absolut. Er rettete seine eigene Haut, indem er bei den Landesherren Schutz suchte und mit ihrer Hilfe eine neue Staatskirche begründete. Diese Ideologie der Lutherkirche hatte in der deutschen Geschichte fatale Folgen – nicht nur die blutige Niederschlagung der Bauernerhebung, sondern auch in Form der preußischen Verabsolutierung des Staates, an die der NS-Staat mit seinem Kadavergehorsam nahtlos anknüpfen konnte. Heidnische Priesterherrschaft Jesus setzte keine Priester ein. Er stiftete keine Sakramente und führte keine Rituale durch, sondern brachte uns Menschen eine Religion des Herzens, eine Innere Religion. Martin Luther reduzierte zwar einige Auswüchse des Katholizismus, übernahm jedoch wesentliche Elemente der katholischen Kultreligion, die sich letztlich aus Anleihen aus dem vorchristlichen Heidentum zusammensetzt: etwa das dem Priesteramt ähnliche Pfarramt, ein rituelles Abendmahl, die Säuglingstaufe und einiges mehr. All dies gab es zwar in den heidnischen Religionen vom alten Ägypten über Babylon bis hin zu den antiken Mysterienkulten Griechenlands und Roms – nicht jedoch bei den ersten Christen. Naturfeindlichkeit und der Verrat an den Tieren Jesus kam unter Tieren zur Welt und gebrauchte immer wieder Gleichnisse, die den Menschen die Schönheit der Natur nahebrachten. Jesus liebte die Tiere. Als Er in der Wüste fastete, näherten sie sich Ihm und freundeten sich mit Ihm an. Die ersten Christen lebten überwiegend vegetarisch und schlossen neben Soldaten auch Jäger aus ihren Gemeinden aus. Martin Luther und die Lutherkirche hingegen setzten die Naturfeindlichkeit der Vatikankirche fort. Bis heute wartet man vergebens auf eindeutige Stellungnahmen gegen Tierversuche, Massentierhaltung, Genmanipulation, Missbrauch der atomaren Kräfte und vieles mehr. Die Kirche rechtfertigt bis heute die milliardenfache Misshandlung und Quälerei von Tieren in Tierversuchen, Massentierhaltung und Jagd. Die durch die kirchliche Lehre grundgelegte Gleichgültigkeit, ja Verachtung gegenüber der Natur und den Tieren hat erheblichen Anteil an der heutigen grenzenlosen, brutalen Ausbeutung der Natur auf der ganzen Erde. Letztlich hat auch die Klimakatastrophe hier ihre Wurzeln. Trotz all dieser klaren Widersprüche bezeichnet sich die Kirche nach wie vor als „christlich“. Dies ist ein Skandal, den wir nicht länger hinnehmen wollen. Schluss mit dem kirchlichen Etikettenschwindel! Wir sind freie Christen, die für den Christus der Bergpredigt eintreten. Wir fühlen uns Christus verbunden und verpflichtet, der als Jesus von Nazareth unter uns lebte. Niemand muss die ursprüngliche Lehre des Nazareners zur Richtschnur seines Lebens machen. Doch wer sich „christlich“ nennt, der sollte nicht beständig das Gegenteil dessen tun, was Jesus, der große Freiheitslehrer, wollte und lehrte. Sicher gibt es auch innerhalb der Kirche Menschen, die versuchen, christlich zu leben. Doch was sagte Jesus von Nazareth? „Niemand gießt neuen Wein in alte Schläuche“. Die Kirche aber, die Jesus nie gründete, ob katholisch oder lutherisch, ist ein uralter „Schlauch“. Sie ist eine weitere Domäne von Theologen und Priestern, den selbsternannten angeblichen Mittlern zu Gott, die bisher fast alle guten Ansätze der großen Weltreligionen in ihr Gegenteil verkehrt haben – so auch die Vision des Jesus von Nazareth. Stellen wir uns vor: Einer unserer Vorfahren hat ein einmaliges Produkt von höchster Qualität entwickelt und auf den Markt gebracht. Dieses Produkt genoss zunächst großes Ansehen unter den Verbrauchern und war hoch geschätzt. Doch dann kam ein Produktpirat und stellte unter dem Namen unseres Vorfahren ein minderwertiges Produkt her, das nur denselben Namen trägt, aber wertlos ist, ja nach kurzem Gebrauch den Menschen sogar schadet. Wie würden wir reagieren? Würden wir einfach zuschauen – oder würden wir versuchen, unsere Mitmenschen auf den Betrug, auf die Produktpiraterie und den Etikettenschwindel hinzuweisen und sie zu warnen? Wir haben nichts dagegen, wenn die Lutherkirche sich weiterhin „evangelisch“, „lutherisch“ oder „uniert“ nennt. Sie mag sich nennen, wie sie will, doch bitte nicht „christlich“. Der Dokumentation ist ein Quellenverzeichnis beigefügt, aus dem sich alle dargelegten und weitergehenden Tatsachen beweisen lassen: Quellen:Hans-Jürgen Böhm, Die Lehre M. Luthers - ein Mythos zerbricht Hans-Jürgen Böhm, Prof. Dr. Martin Luther – ein Massenmörder und Christenverfolger? Karlheinz Deschner, Kriminalgeschichte des Christentums (bisher neun Bände); Karlheinz Deschner, Ein Jahrhundert Heilsgeschichte, auch: Die Politik der Päpste im 20. Jahrhundert Karlheinz Deschner, Opus Diaboli; Horst Herrmann, Passion der Grausamkeit; Hubertus Mynarek, Die neue Inquisition; Matthias Holzbauer, Der Steinadler und sein Schwefelgeruch; Matthias Holzbauer, Verfolgte Gottsucher; Matthias Holzbauer und Gert Hetzel, Des Satans alte Kleider; Carsten Frerk, Finanzen und Vermögen der Kirche Wer sitzt auf dem Stuhl Petri?, Band 1-3, Verlag Das Wort; Wynfrith Noll, Wenn Frommsein krank macht; Ernst Klee, „Die SA Jesu Christi“ Die Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche, herausgegeben im Gedenkjahr der Augsburgischen Konfession 1930, Göttingen, 1982 Dieter Potzel, Die Evangelische Kirche und der Holocaust, Der Theologe Nr.4, Wertheim, 1999 Um es noch einmal zu wiederholen, die Kläger machen der evangelischen Kirche ihren evangelischen Glauben oder den Namen evangelisch oder lutherisch nicht streitig. Auch nicht die Bezeichnungen „reformiert“ oder „uniert“, die sie für einzelne ihrer Lehrrichtungen verwenden. Es geht darum, dass sie sich nicht mehr „christlich“ nennt. Die Kläger hätten vielleicht gar keine Veranlassung gehabt, sich näher mit der unchristlichen Lehre und den Taten der evangelischen Kirchen zu befassen, wenn sie nicht durch die ungeheuerliche Vereinnahmung ihrer Person aufgrund der Taufe und der kategorischen Weigerung der Kirche, zwangsgetaufte Säuglinge aus ihren Fängen zu entlassen, dazu gezwungen worden wären. Die Bezeichnung als „christlich“ im Zusammenhang mit der evangelischen bzw. lutherischen Kirche ist ein dreister Etikettenschwindel. Unzählige Menschen wurden und werden durch diese arglistige Täuschung hinters Licht geführt. Sie werden über die wahren Lehren und Beweggründe der evangelischen Kirche getäuscht, die zwar vorgibt, vor ca. 500 Jahren den Katholizismus im Namen des Christus reformiert zu haben, die jedoch die christliche Lehre nur auf etwas andere Weise fälscht und vieles Widerchristliche auch für sich beibehalten hat. Das gilt auch für die arglosen Eltern der Kläger, die ihre Kinder im Vertrauen auf eine Erziehung im Geiste des Jesus, des Christus, der Kirche anvertrauten. Die Kläger und alle die, die den Willen Gottes tun, wehren sich dagegen, dass für diese arglistige Vereinnahmung und die Weigerung, diese rückgängig zu machen, der Name Christus missbraucht wird. Im wirtschaftlichen Bereich, dem der evangelische Konzern aufgrund seines übergroßen Milliardenvermögens von Rechts wegen zuzurechnen ist, lässt man zum Beispiel auch nicht zu, dass ein Unternehmen Getränke, die Alkohol enthalten, unter dem Etikett „gut für die Gesundheit“, oder „alkoholfrei“ vertreibt. Man geht dagegen wegen Etikettenschwindel vor, wegen der Gefahr für die Menschen wäre es sogar ein Fall für den Staatsanwalt. Und wenn einer sagen würde, die evangelische Kirche existiert schon lange und die katholische Kirche hatte sie damals nicht auslöschen können – sie muss also von Gott sein, dann müsste man ihm antworten: Wenn so etwas, wie viele Machenschaften beider Großkirchen, so lange existiert, muss es vom Satan sein, denn alle, die ein wahres Christentum anstrebten, ob Propheten, erleuchtete Männer und Frauen, urchristliche Gemeinschaften und nicht zuletzt Jesus, der Christus, wurden von der Priesterkaste und von den kirchlichen Machthabern beiderlei Großkonfessionen verfälscht, verleumdet, diskriminiert, mit Rufmord geschädigt und viele von ihnen auch umgebracht. Das sind ihre Werke – bis zum heutigen Tag. Die Bischöfe und Führer der evangelischen bzw. lutherischen Kirche haben kein Recht, für oder im Namen des Jesus, des Christus, aufzutreten. Sie sind von Menschen gewählt und diesen Rechenschaft schuldig. Mit Jesus Christus hat dies nichts zu tun. Die Bischöfe und Pfarrer sind weder von Christus eingesetzt („Ihr sollt euch nicht Rabbi nennen“, „ihr alle seid Brüder und Schwestern“), noch tun sie den Willen Gottes oder seines Sohnes Christus. Dagegen sind die Kläger und alle die, die den Willen Gottes tun, rechtmäßige Nachkommen Jesu, weil Er es in Seinem Testament, dem Neuen Testament, so festgelegt hat: „Wer ist Mein Bruder, Meine Schwester, die den Willen tun Meines Vaters im Himmel“. Die Kläger sind die Boten Gottes auf Erden und streben auf Erden das Hoheitsprinzip an: Üb´ immer Treu und Redlichkeit bis an dein kühles Grab und weiche keinen Fingerbreit von Gottes Wegen ab. Deshalb klagen sie die Abkehr des Protestantismus von der Lehre des Jesus, des Christus, an und vor allem den Missbrauch Seines Namens. Für Urchristen oder wahre Christen gilt das Prinzip „verbinde und sei“. Für die evangelischen Kirchen gilt „trenne, binde, herrsche“. Die Kläger sind die Vorstände der Glaubensgemeinschaft Das Universelle Leben Aller Kulturen Weltweit und sprechen damit für Millionen von Urchristen in aller Welt. Sie vertreten eine anerkannte Religionsgemeinschaft und sind damit den Vorständen der evangelischen Institutionen gleichgestellt. Allerdings gibt es in Bezug auf Jesus Christus einen Unterschied: Die Kläger und alle, die den Willen Gottes tun, sind die rechtmäßigen Vertreter Jesu, weil sie die Lehre Gottes und die Seines Sohnes Christus nicht über Jahrhunderte mit Füßen getreten haben. Als rechtmäßige Nachfolger Jesu sind sie dazu berufen, Seinen Namen vor Missbrauch und Verhöhnung durch den Protestantismus zu schützen. Jeder der Kläger ist auch unmittelbar selbst betroffen, weil er gegen seinen Willen von einer Institution nicht nur lebenslang, sondern ewig vereinnahmt wird aufgrund einer ohne seinen Willen erfolgten Taufe, für die sich die Kirche ausdrücklich auf Jesus Christus beruft. Dies steht im krassen Widerspruch zu der Lehre Jesu und stellt einen dreisten Missbrauch des Namens dessen dar, für dessen Rehabilitation die Kläger in dieser Inkarnation angetreten sind: Jesus Christus. Die Schande, gegen seinen Willen in dem Register und Machtbereich einer Institution vom Charakter der evangelischen Kirche gefangen zu sein, lassen die Kläger und alle, die den Willen Gottes tun, nicht auf sich sitzen, insbesondere aber nicht auf Jesus, dem Christus, dessen Name auch hierfür missbraucht wird. Näheres zur Zwangstaufe: Die Beklagte erwirbt ihre Mitglieder in der Regel durch einen Zwangsakt, nämlich durch die Taufe willenloser Säuglinge, wie z.B. in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche von 1580 festgelegt ist, welche bis heute Gültigkeit haben. Hier eine Auswahl gültiger Lehraussagen der evangelischen Kirche, wie sie niedergelegt sind in dem Lehrwerk „Die Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche, herausgegeben im Gedenkjahr der Augsburgischen Konfession 1930, 9. Auflage, Göttingen 1982):
Auch in der jüngsten evangelischen Bekenntnisschrift aus dem Jahr 1973 wird diese Tauflehre bestätigt. Darin heißt es:
Die meisten evangelischen Eltern beugen sich diesen Aussagen und lassen ihre Kinder möglichst früh, meist wenige Wochen nach der Geburt, taufen. Nach herrschender Meinung reicht hierfür ihr Erziehungsrecht aus, obwohl die Taufe nach evangelischer Lehre den Täufling in unauflöslicher und unwiderruflicher Weise bindet. Die Eingliederung des Täuflings in die evangelische Kirche ist also unwiderruflich (vgl. hierzu auch von Campenhausen, Hdb.d.Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Berlin 1994, S.759 f), weshalb sich die Kirche auch weigert, Ausgetretene aus dem Register der Getauften zu löschen. Und was den unterschwelligen Druck betrifft, der auf den Eltern lastet, wirkt auch noch nach, dass der bis heute hoch verehrte Reformator der evangelischen Kirche, Philipp Melanchthon, die Hinrichtung aller Eltern bzw. Menschen forderte, welche ihre Kinder nicht als Säuglinge taufen lassen wollten. In seinem Gutachten für die Universität Wittenberg formulierte der Reformator Melanchthon wie folgt: „Kindertaufe, Erbsünde ... dieweil diese Artikel auch wichtig sind, denn es ist wenig daran gelegen, die Kinder aus der Christenheit zu werfen und in einen ungewissen Stand zu setzen, ja zur Verdammnis zu bringen ... Dieweil man doch sieht und greift, dass grobe, falsche Artikel [bei den Andersgläubigen] sind, schließen wir, dass in diesem Fall die Halsstarrigen auch mögen getötet werden.“ (Philipp Melanchthons Gutachten „Ob christliche Fürsten schuldig sind, der Wiedertäufer unchristliche Sekte mit leiblicher Strafe und mit dem Schwert zu wehren“, 1536; Tomos 8, S.383 ff;) Zwar sind solche Hinrichtungs-Forderungen der evangelischen Reformatoren gegenüber Andersdenkenden in unserer Rechtsordnung nicht mehr durchsetzbar. Doch erleiden bis heute kirchliche Mitarbeiter Sanktionen, die z.B. ihre Säuglinge noch nicht taufen lassen möchten. Dies zeigt u.a. das Beispiel eines evangelischen Jugend-Diakons in Würzburg im Jahr 1989, der aufgrund seiner Entscheidung für einen „Taufaufschub“ bei seinem Kleinkind nicht mehr in der Jugendarbeit seiner Kirche tätig sein durfte. Er hatte sich nur gewünscht, dass seine Tochter alt genug sein sollte, um die an ihm vollzogene Kirchenhandlung bewusst erleben zu können. (Leserbrief in: Evangelisches Sonntagsblatt Nr. 30, 23.7.1989 unter Bezugnahme auf einen Artikel in Nr. 26/1989) Und der Gründervater der evangelischen Kirche, der Reformator Martin Luther, forderte sogar dann die Todesstrafe für Menschen, wenn sie sich nicht der Ordnung der Kirche unterwerfen wollen. Und zwar selbst dann, wenn sie aus Luthers Sicht das Richtige lehren. So schrieb Martin Luther: “... wenn sie gleich das reine Evangelium wollten lehren, ja wenn sie gleich Engel und Gabriel vom Himmel wären ... Will er predigen, so beweise er den Beruf oder Befehl [der Kirche] ... Will er nicht, so befehle die Obrigkeit solchen Buben dem rechten Meister, der Meister Hans heißt (= dem Henker).“(Der 82. Psalm durch D. M. L., geschrieben und ausgelegt Anno 1530, Tomos 5, S. 74 b ff.) Die Wahrheit kommt ans Licht: Und als einige der Kläger in den vergangenen Wochen im Namen der Urchristen zwei Offene Briefe an den EKD-Ratsvor-sitzenden Bischof Dr. Wolfgang Huber geschrieben hatten, warteten sie vergeblich auf eine Antwort des Bischofs. Schließlich schrieb der „Sektenbeauftragte“ der EKD, Pfarrer Matthias Pöhlmann: „Die Offenen Briefe spiegeln einen Fanatismus wider, der sich in einer massiven Kirchenaggressivität ergeht. (Materialdienst der EZW. Nr. 10/2009, S.388-390). Doch diese Beurteilung ist nur die Widerspiegelung von Martin Luther bzw. die Projektion des Verhaltens von Martin Luther auf andere. Und es ist einmal mehr der Beweis, dass der Luther-Geist sie treibt. Die Wahrheit ist für die evangelische bzw. die lutherische Kirche aggressiv. Und wer Näheres darüber erfahren möchte, wie der Luther-Geist durch die evangelische bzw. lutherische Kirche wirkt, der möge das Buch lesen: „Des Satans alte Kleider“ (Anlage 2), in dem die Verächtlichmachung und Diskriminierung von Kirchenaussteigern durch kirchliche Beauftragte über mehr als 30 Jahre geschildert wird. Über dieses Buch schreibt der lutherische Sektenbeauftragte Michael Fragner, es enthalte nichts Neues. Daraus folgt, dass solche unanständigen Aktivitäten für die lutherische Kirche nicht neu sind, sondern offenbar normal. Was kann man dann von einem solchen Lutheristen erwarten in Bezug auf Anstand, Moral, Ethik, Benehmen und Stil? So ist es nicht erstaunlich, mit welcher Kaltschnäuzigkeit sich der „Sektenbeauftragte der EKD“, Matthias Pöhlmann, über Menschen beschwert, die die Wahrheit sagen, während gleichzeitig bekannt wird (ARD-Tagesschau vom 7.10.2009), dass in eben dieser Institution Verbrecher Tausende von schweren Verbrechen an Kindern begangen haben, die in ihren Auswirkungen von erfahrenen Fachleuten teilweise sogar als Seelenmord bezeichnet werden. In jener Woche hat sich die Bischöfin der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, Frau Käßmann, öffentlich für Kinderschändungsverbrechen, die in den 50-iger, 60-iger und 70-iger Jahren von Mitarbeitern der evangelischen Kirche in Niedersachsen in Heimen verübt wurden, entschuldigt. Es wird vermutet, dass über eine Million Kinder in Deutschland in den 50-iger, 60-iger und 70-iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts Opfer von Kindsmisshandlung und sexuellem Missbrauch wurden. Die Kirchen beider Konfessionen haben die moralische Rechtfertigung und die pädagogischen Leitlinien geschaffen, auf deren Fundament die Heimerzieher ihre Verbrechen verübt haben. Die Gewalt an Kindern in Heimen basierte auf einem seit langem etablierten System. Eine um die Jahrhundertwende ausgeklügelte und menschenverachtend fortentwickelte Straf- und Besserungspädagogik war die Grundlage ihrer Arbeit. Selbst 8- und 9-Jährige sollten mit härtesten körperlichen Strafen erzogen werden. Dieses Konzept wurde bis in die 60-iger und 70-iger Jahre des 20. Jahrhunderts durchgeführt. Manche Strafen grenzten an Folter:
Dies sind nur einige wenige Beispiele, zitiert aus dem Buch von Peter Wensierski: „Schläge im Namen des Herrn“ (Anlage 3). Die Tragweite dieser Vorfälle kann man auch anhand der Literaturliste aus diesem Buch erahnen, die wir in Kopie beilegen (Anlage 4). Die Mitglieder des Vereins ehemaliger Heimkinder e.V. haben sich an die beiden obersten Repräsentanten der beiden Großkirchen hierzulande gewandt – an den ehemaligen Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, und den Ratsvorsitzenden der EKD, Bischof Wolfgang Huber, von beiden erhielten sie keine Antwort. Die Beweise gegen die evangelische Kirche sind erdrückend. Warum können sich diese beiden hohen Herren eigentlich zu keinem Wort der Entschuldigung durchringen? Bischof Huber beendet in diesen Tagen seinen EKD-Ratsvorsitz und geht dem Vernehmen nach dann nach Südafrika – warum wohl? Wird ihm der Boden in Deutschland zu heiß? Könnte möglicherweise hier noch etwas zutage gefördert werden, dem er sich nicht mehr stellen will? Werden bei der Schilderung der Vorfälle in den Heimen nicht auch Erinnerungen an das verbrecherische Verhalten der evangelischen Kirche gegenüber Behinderten und Kindern während der Nazizeit wach? Ernst Klee und Gunnar Petrich schildern in ihrem Film „Alles Kranke ist Last“, der am 26.7.1988 im Auftrag des Hessischen Rundfunks in der ARD gezeigt wurde (vgl. auch das gleichnamige Buch, Frankfurt 1983), dass die kirchlichen Einrichtungen die Behinderten, darunter viele Kinder, nicht nur zu Tausenden zur Ermordung an die staatlichen Behörden ausgeliefert haben (z.B. aus Neuendettelsau in Bayern), sondern die evangelischen Anstaltsleiter selbst redeten bereits 1931 auf ihrer Eugenik-Fachkonferenz in Treysa „weniger von der Heilung Behinderter als von der Vernichtung ‚lebensunwerten’ Lebens“. Wobei es dabei nicht nur um Schwerstbehinderte ging, sondern auch um Leichtbehinderte, darunter Tausende von Kindern, die untereinander fröhlich spielen konnten, wie Filmdokumente bis heute beweisen. So erklärte der Leiter des Referates „Gesundheitsfürsorge“ beim Centralausschuss der Inneren Mission, Dr. Hans Harmsen: „Dem Staat geben wir das Recht, Menschenleben zu vernichten, Verbrecher und im Kriege. Weshalb verwehren wir ihm das Recht zur Vernichtung der lästigsten Existenzen?“ Auch wenn die verantwortlichen Leiter der evangelischen Einrichtungen 1931 letztlich „nur“ die Zwangssterilisierung Behinderter forderten, so wurde in den Kirchendebatten doch auch der Boden für die spätere Ermordung der Behinderten durch die Nationalsozialisten bereitet – zu einem großen Teil ebenfalls überzeugte Protestanten oder Katholiken. Soweit die Schilderungen aus dem Film von Ernst Klee und Gunnar Petrich. Bezeichnet man eine Organisation, in der so lang und fortgesetzt Verbrechen begangen werden, nicht im normalen Sprachgebrauch sogar als „Verbrecherorganisation“? Manche ihrer Vertreter müssten doch eigentlich schon einen Mühlstein am Hals haben, denn Jesus, der Christus, sprach, und so steht es in der Bibel: „Wer einen von diesen Kleinen, die an Mich glauben, zum Bösen verführt, für den wäre es besser, wenn er mit einem Mühlstein um den Hals im tiefen Meer versenkt würde.“ (Mt. 18,6). Aber da die Betroffenen Lutheristen sind und nicht „christlich“, hilft ihnen der Staat, den Mühlstein abzutragen. Mit ihrer Vergangenheit muss die evangelische Kirche selbst fertig werden. Aber eine Organisation, die mit diesen Verbrechen an Kindern belastet ist, soll sich nicht länger „christlich“ nennen. Wer bei all den Vorkommnissen seinen Verstand bzw. seine Vernunft bei der Beurteilung der Sachverhalte mit einschalten möchte, der wird von Martin Luther mit den Worten bedroht: „Wer ... ein Christ sein will, der ... steche seiner Vernunft die Augen aus.“ (Martin Luther, Gesamtausgabe in 25 Bänden, herausgegeben von Johann G. Walch, Concordia Publishing House St. Louis 1880-1910, Band V, S. 452) Oder: Die Vernunft „ist die höchste Hur, die der Teufel hat.“(Weimarer Ausgabe der Lutherschriften A 51, 126; vgl. 10 I,1.326;18,164; 24, 182) Im Gegensatz dazu wird auch hier bereits über den jugendlichen Jesus in der Bibel berichtet: „Und alle, die Ihm zuhörten, verwunderten sich über Seinen Verstand und Seine Antworten.“ (Lukas 2, 47) Der Aggressor Luther hingegen hatte gemäß diesen seinen eigenen Forderungen keine Vernunft, und deshalb ging er auch gegen die Urchristen seiner Zeit vor. So beschimpfte er etwa die Zwickauer Propheten mit den Worten: „Euren Geist hau ich auf die Schnauzen.“ (1520 gegen die Zwickauer Propheten; zitiert nach Walter Nigg, Prophetische Denker, Rottweil 1986, S. 87) II. Die Legitimation der Kläger1. Trotz der kirchlichen Verfolgungen aller urchristlichen Bewegungen, die sich unmittelbar auf Jesus von Nazareth beriefen und die kirchliche Verdrehung von dessen Lehre ablehnten, von den Markioniten über die Katharer und Bogumilen bis zu den Waldensern und Täufern, ist in unserer Zeit erneut eine urchristliche Bewegung entstanden. Ihre Lehre besteht nicht aus Dogmen, Zeremonien und Hierarchien, wie sie die Kirchen verkünden und praktizieren; ihr Herzstück ist die Bergpredigt. Ein Glaube, der zur Umsetzung der Bergpredigt und der Zehn Gebote im Alltag führt - nach den Prinzipien der Gleichheit, der Freiheit, der Einheit, der Brüderlichkeit und daraus resultierend der Gerechtigkeit. Inzwischen wurde das Urchristentum von heute zu einer weltweiten Bewegung. Sie kennt keine festen Mitgliedschaften; lediglich für den Rechtsverkehr haben sich in den einzelnen Ländern Rechtsträger gebildet, die den Namen der Gemeinschaft tragen, Veranstaltungen organisieren und das Schrifttum verbreiten. Der Träger der gesamten Glaubensgemeinschaft ist der in Deutschland ansässige Verein „Das Universelle Leben Aller Kulturen Weltweit e.V.“. Die Kläger zu 1), 3), 4), 5) und 6) sind Mitglieder des Vorstands dieses Vereins und insofern im besonderen Maße Repräsentanten der Urchristen. 2. Im Namen der Freiheit der Christen, die der freiheitlichen Lehre des Jesus von Nazareth folgen, wenden sich die Kläger gegen die oben geschilderte zwangsweise Rekrutierung von Menschen als Mitglieder der evangelischen Organisation. Die Kläger erleben gegenwärtig, dass sich die Beklagte sogar weigert, die Ausgetretenen aus den Kirchenbüchern zu streichen. Die kirchliche Organisation krallt sich in den Seelen ehemaliger Mitglieder durch Urkunden fest, was für die Kläger ein weiterer Grund ist, die unchristliche Haltung der Beklagten anzuprangern. Diese Vereinnahmung erfolgt nicht nur durch den einmaligen Zwangsakt der Säuglingstaufe, sondern wirkt im Anschluss hieran das ganze Leben lang fort, denn ein Kirchenaustritt kann nach Auffassung der Beklagten lediglich die äußere Kirchenmitgliedschaft beenden (Art.2 Abs.3 BayKirchStG). Die Fähigkeit zur Abgabe der Austrittserklärung richtet sich nach dem Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung v.15.7.1921 (RGBl, S.939, 1263), das einem Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahrs die Entscheidung über seine Konfessionszugehörigkeit einräumt (§ 5 Satz 1). In Bayern tritt aufgrund von Art.137 Abs.1 BV anstelle des 14. Lebensjahrs das vollendete 18. Lebensjahr. Die Wahrnehmung der nunmehr bestehenden Austrittsmöglichkeit würde einen Kraftakt erfordern, der viele Jugendliche von vornherein davon abhält, diesen Schritt ernsthaft ins Auge zu fassen: Viele Jahre über wurde ihnen im Religionsunterricht und in Ergänzung dazu in besonderen Unterweisungen zur Konfirmation ein Glaube nahegebracht, der den Kirchenaustritt mit dem Verlust des Seelenheils in Verbindung bringt. So heißt es wörtlich in den Evangelischen Bekenntnisschriften: „Auch wird gelehret, dass unser Herr Jesus Christus am jungsten Tag kummen wird, zu richten und alle Toten auferwecken, den Glaubigen und Auserwählten ewigs Leben und ewige Freude geben, die gottlosen Menschen aber und die Teufel in die Helle und ewige Straf verdammen.“(Augsburger Konfession, CA XVII) Und die Abwendung von der Kirche führt nach evangelischem Selbstverständnis automatisch in den Unglauben und in die Gottlosigkeit bzw. ist bereits ein Ausdruck davon. Wie bereits erwähnt, gilt in der evangelisch-lutherischen Kirche dabei bis heute, "dass der freie Wille und Vernunft in geistlichen Sachen nichts vermag" (Apologie XVIII). Nötig dafür sei der "heilige Geist", wozu es nun aber unbedingt die Institution Kirche und ihre Dienstleistungen brauche. Denn um den "heiligen Geist" zu bekommen, hätte Gott nach kirchlicher Lehre "das Predigtamt eingesetzt, Evangelium und Sakrament [ge]geben, dadurch er als durch Mittel den heiligen Geist gibt, welcher den Glauben, wo und w(e)[a]nn er will, in denen, so das Evangelium hören, wirket ..." (Augsburger Konfession, CA V) Der Mensch könne also nach evangelisch-lutherischer Lehre ohne kirchliche Taufe, ohne Predigt des Pfarrers und ohne kirchliches Abendmahl den "heiligen Geist" nicht vermittelt bekommen. Diesen Geist brauche er aber, damit er in ihm wiederum den Glauben bewirke, der notwendig (!) sei, um gerettet und nicht ewig verdammt zu werden. Die Schlussfolgerung daraus ist: Eine Loslösung von diesem Glaubenssystem, z.B. durch einen Kirchenaustritt, würde ihn in die ewige Katastrophe führen, nämlich „in die Helle und ewige Straf“. So wird der Mensch an die Kirche gekettet. Der Taufzwang und das Festhalten der zwangsweise erworbenen Mitglieder durch Drohungen mit ewigen Höllenqualen widerspricht dem freiheitlichen Geist des Jesus, des Christus, der sagte: „(Zuerst) lehret und (dann) taufet.“ Die Zwangstaufe widerspricht außerdem der Religionsfreiheit gem. Art.4 GG, Art.9 EMRK, die die freie Religionswahl einschließt, die durch den Mechanismus der Säuglingstaufe und der späteren Androhung von Sündenstrafen im Fall des Austritts äußerst erschwert bzw. ausgeschlossen wird. Und schließlich widerspricht die mit der Zwangstaufe verbundene geistige Vergewaltigung von Säuglingen der Menschenwürde i.S.v. Art.1 Abs.1 GG. Dass hieran bislang kein Anstoß genommen wird und die Betroffenen sich damit abspeisen lassen, dass für den unmündigen Täufling ja dessen Eltern gehandelt hätten, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass man sich an dieses mittelalterliche System und die furchtbare Drohbotschaft im Rahmen einer langen Tradition gewöhnt hat. In Wirklichkeit handelt es sich um eine menschenrechtswidrige Tradition, gegen die freie Christen aufstehen, ähnlich wie freie Bürger seinerzeit gegen Sklavenhandel und die Rassentrennung aufstanden. III. Kein kirchliches Internum1. Die Namensanmaßung Die Beklagte behauptet von sich, Kirche Jesu Christi zu sein. Wörtlich heißt es dazu in der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers: „Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums ist für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers verpflichtend. Grundlage der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist.“ Im übrigen ist es gerichtsbekannt, dass sich die Beklagte als „christlich“ bezeichnet und auf Jesus von Nazareth beruft. So spricht man in der evangelischen bzw. lutherischen Kirche im Glaubensbekenntnis auch den Satz: „Ich glaube an die heilige christliche Kirche.“ Deswegen gelten in der Öffentlichkeit die evangelischen Kirchen allgemein auch als „christliche“ Kirchen. 2. Das Wirken nach außen Als solche wirkt die evangelisch-lutherische Kirche auch auf die Öffentlichkeit ein. Zum Selbstverständnis der evangelischen Kirche gehört ein „Öffentlichkeitsauftrag“, ja sogar ein „Wächteramt“, das sie zur Durchsetzung des „christlichen Glaubens“ wahrnimmt (vgl.z.G. Schlaich, Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen, in: Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd.2, 2. Aufl., 1995, S.131 ff, 157). Die Beklagte nimmt ihren Öffentlichkeitsauftrag vor allem durch Denkschriften wahr. In der neuen Verfassung des Landes Brandenburg vom 20.8.1992 findet dieser Öffentlichkeitsauftrag in Art.38 sogar seine ausdrückliche Anerkennung. Im übrigen findet er Eingang in Kirchenverträge, z.B. im niedersächsischen Kirchenvertrag (1955) und in den Kirchenverträgen von Schleswig-Holstein (1957), Hessen (1960) und Rheinland-Pfalz (1962) (vgl. Schlaich, a.a.O., S.131). Die Verfassung des Freistaats Sachsen (1992) spricht in Art.109 von der „Bedeutung der Kirchen... für die Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens. Soweit sich die evangelische Kirche für befugt hält, „das öffentliche Leben vom Standpunkt der Religion zu begleiten und zu bewerten“ (Jeand’heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 1999, Rdnr.64), handelt sie als Körperschaft öffentlichen Rechts hoheitlich nach außen (vgl. Schlaich, a.a.O., S.161). Soweit dieses Handeln die Rechte Dritter berührt, sind die staatlichen Gerichte zuständig (vgl. Korioth in Maunz-Dürig, Rdnr.52 zu Art.140). Dies gilt sowohl für kirchliche Äußerungen über Dritte, als auch für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch die Kirche, durch die Dritte benachteiligt werden. IV. Die Verletzung der religiösen Entfaltungsfreiheit der KlägerIn solchen Nachteilen können Grundrechtsbeeinträchtigungen im Schutzbereich der religiösen Entfaltungsfreiheit gem. Art.4 GG liegen. 1. Die Drittwirkung der Grundrechte In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Grundrechtseingriffe nicht nur final und durch Befehl und Zwang, sondern auch faktisch mittelbar erfolgen können (vgl. bspw. Cremer, a.a.O., S.150, Pieroth/Schlink, Grundrechte, 22.Aufl., 2006, Rdnr.238 ff). Solche faktischen Eingriffe können nicht nur durch den Staat unmittelbar, beispielsweise durch staatliche Warnungen vor bestimmten Produkten oder staatliche Subventionierung bestimmter Tätigkeiten erfolgen, sondern auch durch die von ihm begünstigten natürlichen oder juristischen Personen, die dadurch gegenüber Mitkonkurrenten Wettbewerbsvorteile erlangen. Dass auch in diesem Bereich grundrechtliche Positionen als Grundlage von Abwehrrechten eine Rolle spielen können, ist inzwischen unstreitig. Die Grundrechte gelten im nichtstaatlichen Bereich (sei es zwischen ausschließlich privaten Akteuren oder zwischen Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften) in Form einer „mittelbaren Drittwirkung“ (Pieroth/Schlink, a.a.O., Rdnr. 181; Cremer, a.a.O., S.456 ff). Die Folge davon ist, dass es zu „mehrpoligen Beeinträchtigungskonstellationen“ kommt (Cremer, a.a.O., S.161; Wolfgang Roth, Faktische Eingriffe in Freiheit und Eigentum, 1994, S.298 ff). Die Grundrechtsabwehr und das Recht, die Beeinträchtigungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, richtet sich in solchen Fällen nicht nur gegen den Staat, der die Beeinträchtigung ermöglicht, sondern auch gegen den privaten oder öffentlich-rechtlichen Beeinträchtiger selbst. Je nachdem, ob die Beeinträchtigung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgt, findet der Grundrechtschutz dann vor den Zivilgerichten oder vor den Verwaltungsgerichten statt. In jedem Fall geht es um die Überprüfung von faktischen Grundrechtseingriffen von nichtstaatlicher Seite. Dabei wird die Bedeutung der mittelbaren Drittwirkung vor allem darin gesehen, „dass sie auch unter den Bedingungen der modernen hochkomplexen Industriegesellschaft Freiheit und Gleichheit wahren hilft. Diese setzen nämlich ... einen Zustand faktischer Symmetrie voraus, in dem jeder Bürger die gleichen Chancen der Verfolgung und Durchsetzung seiner Interessen hat. Diese faktische Symmetrie ist heute nicht nur durch die Macht des Staates, sondern auch durch die Ausübung privater, wirtschaftlicher und sozialer Macht oft beseitigt oder gefährdet.“ (Pieroth/Schlink, a.a.O., Rdnr.183) 2. Die freiheitsgefährdende Übermacht der Kirchen Eine solche Gefährdung liegt im Verhältnis zwischen den Großkirchen und neuen religiösen Bewegungen darin, dass den Kirchen zu Lasten anderer Religionsgemeinschaften und deren Anhängern vielfältige Privilegien eingeräumt und hohe Subventionen gewährt werden. Eine eindrucksvolle Übersicht dieser Privilegien und Förderungsmaßnahmen findet sich bei Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2007, S.23 f.:
All dies führt bei religiösen Minderheiten, also auch bei den Freien Christen für den Christus der Bergpredigt aller Kulturen weltweit und ihren Anhängern, also den Klägern, zur Beeinträchtigung ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit i.S.v. Art. 4 GG. Dass sie gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirche und deren Mitgliedern schwer benachteiligt sind, ist angesichts der oben beschriebenen staatlichen Förderung offensichtlich. Auch im pluralistisch angelegten Staat des Grundgesetzes wurde die evangelische Kirche zu einem Machtfaktor in Politik und Gesellschaft und zum Meinungsführer hinsichtlich der Behandlung religiöser Minderheiten, die durch einen jahrelangen Feldzug kirchlicher Sektenbeauftragter inzwischen pauschal als „Sekten“ abqualifiziert werden. Während der Staat die kirchliche Prunk- und Machtentfaltung in öffentlichen Veranstaltungen, wie z.B. Kirchentagen, mit Steuergeldern fördert, haben die Anhänger einer religiösen Minderheit Schwierigkeiten, auch nur einen kleinen Infostand genehmigt zu bekommen. Während der Staat der evangelischen Kirche grenzenlose Steuerprivilegien gewährt, müssen sich religiöse Minderheiten mit Hilfe von Spenden finanziell über Wasser halten und haben Schwierigkeiten, dass ihre religiösen Bestrebungen überhaupt als gemeinnützig anerkannt werden. 3. Weitere Gründe für die Klagebefugnis der Kläger Ob die Beeinträchtigungen der religiösen Entfaltungsfreiheit rechtmäßig oder rechtswidrig sind, also nicht nur Grundrechtsbeeinträchtigungen, sondern Grundrechtsverletzungen sind, hängt – wie bei jeder Grundrechtsbeeinträchtigung - von ihrer Legitimation ab. Wenn der evangelischen Kirche zu Lasten anderer Religionsgemeinschaften und deren Anhängern Privilegien eingeräumt oder Subventionen gewährt werden, weil sie als „christlich“ gilt, es aber in Wirklichkeit nicht ist, dann fehlt es an dieser Legitimation. Die staatliche Verleihung kirchlicher Privilegien und die damit einhergehende Ungleichbehandlung zu Lasten anderer Religionsgemeinschaften erfolgt dann ohne den ursprünglich maßgeblichen sachlichen Grund und ist damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gem. Art.3 GG. Die Rechtswidrigkeit ist jedoch nicht nur dem Staat zuzurechnen, sondern auch der Kirche, wenn sie sich den Zugang zu diesen Privilegien durch unwahre Angaben erschleicht, indem sie ausdrücklich behauptet oder stillschweigend den Eindruck vermittelt, sie sei „christlich“, obwohl sie es in Wirklichkeit nicht ist. Es ist ähnlich wie bei einem beliehenen Unternehmer, der als Beliehener die Grundrechte Dritter verletzt, oder bei einem Unternehmer, der eine staatliche Förderung erfährt und bei der Nutzung dieser Förderung die gewerblichen Möglichkeiten von Mitbewerbern beeinträchtigt. Diese Verletzung findet nicht erst durch die konkrete Maßnahme des Beliehenen oder Geförderten statt, sondern bereits durch den Beleihungs- bzw. Förderungsakt (Cremer, Freiheitsgrundrechte, 2003, S.164 u.166). Erschleicht sich der Beliehene bzw. Geförderte die Beleihung bzw. Förderung, ist nicht nur der Beleihungs- bzw. Förderungsakt rechtswidrig, sondern auch das hoheitliche Handeln des Beliehenen bzw. die privatrechtliche Nutzung des Geförderten gegenüber Dritten rechtswidrig, weil eine der Voraussetzungen, die sein hoheitliches bzw. privatrechtliches Handeln ermöglichen, nicht vorliegt. Das Abwehrrecht des Drittbetroffenen richtet sich dann nicht nur gegen den beleihenden bzw. fördernden Staat, sondern auch gegen den Beliehenen bzw. Geförderten unmittelbar. Und wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche grundrechtsgefährdenden Beleihungen bzw. Förderungen immer wieder erteilt bzw. erschlichen werden, dann eröffnet dies gem. Art. 19 Abs.4 GG i.V.m. § 40 VwGO die Möglichkeit, vorbeugenden Rechtsschutz im Wege einer Unterlassungsklage geltend zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., Vorbem., § 40, Rdnr.34). 4. Der Etikettenschwindel führt zur Rechtsverletzung 4.1 Mit dem Namen „christlich“ verschafft sich die evangelische Kirche nicht nur die Möglichkeit, „christliche“ Urteile über Gesellschaft und Politik, über Andersgläubige oder Atheisten abzugeben, sondern auch die Möglichkeit, das entgegenzunehmen, was Staat und Gesellschaft im so genannten christlichen Abendland nur der Kirche zubilligt: besonders hohe staatliche Subventionen, besondere gesellschaftliche Reputation, besondere institutionalisierte Mitwirkungsrechte im staatlich-öffentlichen Bereich wie z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Ethikbeiräten, bei Anhörungen zu Gesetzen, Staatsempfängen und ähnlichem mehr. Für all das ist das Beiwort „christlich“ und die Berufung auf Jesus von Nazareth die Legitimationsgrundlage. Die Kirche agiert als Repräsentantin „des Christentums“, das im so genannten christlichen Abendland immer noch als besonders förderungswürdig gilt. Wäre die Beklagte keine „christliche“ Religionsgemeinschaft, würde sie nicht annähernd die gegenwärtige staatliche Förderung durch finanzielle Zuwendungen, Steuerbefreiung, politische und gesellschaftliche Privilegien erfahren. Die Annahme, es handle sich um eine „christliche Kirche“ ist eine selbstverständliche Voraussetzung dafür, dass die Beklagte die politische und gesellschaftliche Förderung erfuhr und erfährt, die ihr die gegenwärtige religiöse und weltanschauliche Vormachtstellung in Deutschland verschafft. 4.2 Wie am Beginn der Klagebegründung dargelegt wurde, nennt sich die evangelische Kirche jedoch zu Unrecht „christlich“ und beruft sich zu Unrecht auf Jesus von Nazareth. Was „christlich“ ist und ob sich jemand auf Jesus von Nazareth berufen kann, ist eine Aussage, die sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält. Anknüpfungspunkt ist die Lehre des Jesus von Nazareth. Es gibt sicherlich Verhaltensweisen und Lehren von Religionsgemeinschaften, bei denen man darüber streiten kann, ob sie der Lehre des Nazareners noch entsprechen oder nicht. In solchen Fällen würde es sich um Wertungen innerhalb eines vertretbaren Beurteilungsspielraums handeln. Zur Tatsachenbehauptung wird eine Wertung jedoch jedenfalls dann, wenn sie „außerhalb eines vertretbaren Beurteilungsspielraums“ liegt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.Aufl., Kap.4, Rdnr.78). Das ist hier der Fall: Die oben geschilderte Verhaltensweise und Lehre der Beklagten hat mit der Lehre des Nazareners offensichtlich nichts mehr zu tun, sondern steht in diametralem Gegensatz zu ihr. Deshalb ist die Behauptung der Kirche, sie sei „christlich“ und würde sich zu Recht auf Jesus von Nazareth berufen, eine unwahre Tatsachenbehauptung. Da sie diese Tatsachenbehauptung entweder ausdrücklich oder stillschweigend permanent aufstellt und sich dadurch die oben geschilderten staatlichen Vorteile erschleicht, durch die religiöse Konkurrenten, insbesondere auch die Kläger, massive Nachteile erleiden, können diese Unterlassung dieser unwahren Behauptung verlangen. V. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Jesus von Nazareth1. Der Schutz des Lebensbildes Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts über den Tod eines Menschen hinaus, denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauern die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tod erlösche. Dies gelte insbesondere bei Beachtung der Wertordnung des Grundgesetzes, dessen "Schutz der Menschenwürde keine zeitliche Begrenzung auf das Leben des Menschen erkennen lässt" (vgl. im einzelnen BGHZ 50,136 ff, sowie BGHZ 107, 391; ferner Palandt, Rdnr.179 a). Nach dieser Rechtsprechung gehört zum Allgemeinen Persönlichkeitsschutz auch der Schutz des Lebensbildes, so dass gegen grobe Entstellungen dieses Bildes Unterlassungsansprüche auch postmortal gegeben sind. Die Wahrnehmung dieses Persönlichkeitsschutzes kommt zwar in erster Linie den von Verstorbenen zu Lebzeiten Berufenen zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen darüber hinaus auch "die nahen Angehörigen des Verstorbenen in Betracht, die durch die Verunglimpfung eines verstorbenen Familienmitglieds oftmals selbst in Mitleidenschaft gezogen werden" (vgl. BGHZ 50,140, wo der BGH den Kreis der Wahrnehmungsberechtigten ausdrücklich offen ließ.) Auch eine Befristung für die Geltendmachung des Persönlichkeitsrechts Verstorbener ist nicht gegeben. Entscheidend ist, "dass der Wahrnehmungsberechtigte ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartun kann", das "in dem Maße schwindet, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst". (a.a.O., S.140) 2. Im Falle von Jesus von Nazareth ergibt sich hieraus folgendes: 2.1 Eine Befristung in dem vom BGH umschriebenen Sinn ist bis heute nicht eingetreten: Jesus Christus gilt als der Begründer des Christentums, als der Namensgeber des "christlichen Abendlands" und aller, die sich „christlich“ nennen, also insbesondere der Kirchen und eines Teils der Parteien. Man kann also sicherlich nicht davon sprechen, dass in seinem Fall "die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst" sei. Somit besteht der Schutz seines Lebensbildes fort. 2.2 Die Geltendmachung dieses Schutzes scheitert auch nicht daran, dass kein "naher Angehöriger" im herkömmlichen Sinne, also ein leiblicher Verwandter, ausfindig zu machen ist. Die Ratio der Angehörigeneigenschaft, auf die der Bundesgerichtshof abstellt, besteht darin, bei Ermittlung der "Wahrnehmungsberechtigung" an die Nähe der zu schützenden Persönlichkeit und das Eigeninteresse des den Schutz geltend Machenden anzuknüpfen. Dieses Interesse liegt normalerweise bei den leiblichen Verwandten. Es ist aber auch bei Menschen anzunehmen, die sich die zu schützende Persönlichkeit als Vorbild ihrer gesamten Lebensführung gewählt haben. Bei der Geltendmachung des Persönlichkeitsschutzes von Jesus aus Nazareth liegt dies sogar besonders nahe, da er die geistige Verbundenheit bekanntlich für weit wichtiger hielt, als verwandtschaftliche Bindungen. Erinnert sei erneut an seine Reaktion, als ihn seine Mutter und seine Brüder suchten: "Wer ist meine Mutter und meine Brüder? Und er sah rings um sich auf die, die um ihn im Kreise saßen, und sprach: 'Siehe, das ist meine Mutter und meine Brüder! Wer Gottes Willen tut, der ist mein Bruder und meine Schwester und meine Mutter.'" (Mt.3,31 ff) 2.3 Diese geistige Verwandtschaft als Voraussetzung für die Geltendmachung des postmortalen Persönlichkeitsrechts Jesu gewährleistet auch, dass diese Klagebefugnis nicht jedermann im Sinne einer Popularklage zuwächst, der sich einfach auf Jesus von Nazareth beruft. Entscheidend ist, dass es sich um jemanden handelt, der nachweisbar an eine Lehre glaubt, die der Lehre des Nazareners entspricht, und der nachweisbar bestrebt ist, diese Lehre im Alltag umzusetzen. 2.4 Dies trifft auf die Kläger zu. Sie folgen dem „Glaubens- und Lebensbekenntnis der Urchristen im Universellen Leben“, das gem. § 2 Abs.2 Bestandteil der Satzung des Trägervereins der Glaubensgemeinschaft ist (Anlage 5). Es knüpft an alle wesentlichen Punkte der Lehre Jesu an, wie sie oben stichwortartig wiedergegeben ist und schließt all das aus, was die Großkirchen im Lauf von Jahrtausenden bzw. Jahrhunderten an Dogmen und Ritualen entwickelt haben, die im Gegensatz zur Lehre Jesu stehen. Diese Übereinstimmung ist durch einen Textvergleich zwischen den wichtigsten Lehrsätzen des Jesus von Nazareth und dem Text des urchristlichen Glaubensbekenntnisses einer richterlichen Nachprüfung zugänglich. Die Kläger glauben nicht nur an die Lehren der Urchristen im Universellen Leben, sondern haben es sich seit vielen Jahren zur Aufgabe gemacht, danach zu leben und bei der Verbreitung dieser Lehren mitzuhelfen. Die Kläger und alle, die den Willen Gottes tun, sind deshalb legitimiert, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Jesus von Nazareth, der ihr Vorbild ist, geltend zu machen. In diesem Sinne wehren sie sich gegen die massive Verfälschung der Lehren und des Lebensbildes des großen Menschheitslehrers Jesus von Nazareth. Die Beklagte hat Seine göttliche Lehre in das absolute Gegenteil verkehrt. Vor allem die Bergpredigt wurde verfälscht bzw. so relativiert, dass sie im Alltag der Menschen keine entscheidende Rolle mehr spielt, sondern als nicht realisierbare Utopie gilt. Damit wurde die zentrale Botschaft des Christentums verfälscht. Die Goldene Regel „Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem anderen zu.“ wurde praktisch abgeschafft, zugunsten eines Krieges aller gegen alle, der zu einer Zivilisation führte, die heute am Abgrund steht und an einem Gott verzweifelt, den die Kirche als strafenden Gott beschrieb. Aus der Frohbotschaft des Jesus von Nazareth wurde eine Drohbotschaft satanischer Herkunft. Wie krass der Etikettenschwindel ist, den die Beklagte mit der Lehre des Jesus von Nazareth betreibt, mögen einige analoge Beispiele verdeutlichen: Wie wäre es,
Wenn man der evangelischen Kirche erlauben würde, sich „christlich“ zu nennen bzw. sich auf „Jesus Christus“ zu berufen, und damit ihre Taten in der Geschichte also ausblenden würde, wäre das nicht ähnlich, wie wenn man bei dem Namen Adolf Hitler nur an Autobahnen denken, seine Verbrechen aber verdrängen würde? Das sind nur einige Beispiele und Analogien, um das Ausmaß des Etikettenschwindels mit der Bezeichnung „christlich“ zu verdeutlichen, des skandalösen Schwindels, der mit der Lehre des Jesus von Nazareth bis zum heutigen Tag betrieben wird. Das alles ist Täuschung der Menschen durch gezielte Desinformation. Das ist der satanische „Trick“ des Gegenspielers Gottes. Beim Dalai Lama, bei Nelson Mandela, bei Martin Luther King und bei Willy Brandt würden massive Entstellungen ihres Lebens- und Persönlichkeitsbildes allgemeine Empörung auslösen. Bei Jesus, dem Christus, lässt die Gesellschaft es gleichgültig zu. Warum? Die Kläger, Repräsentanten der Urchristen von heute, wollen es nicht länger zulassen und verlangen deshalb Unterlassung im Sinne der vorliegenden Klage. Dr. Sailer Dr. Hetzel Rechtsanwalt Rechtsanwalt Download: Klage Lutherkirche - 13.10.2009.pdf [187 KB] |
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