StartseiteProzess ./. Ev.-Luth. KircheSchriftsatz vom 19.02.2010 | |||||
Verwaltungsgericht Hannover - 6. Kammer - Eintrachtweg 19 30173 Hannover | |||||
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Potzel u.a. ./. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers6 A 4904/09 In obiger Sache wird sich die Gegenseite vermutlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg berufen, das am 10.2.2010 in einem der vorliegenden Verfahren ähnlichen Prozess gegen die katholische Kirche ergangen ist. In diesem Urteil (das wir hiermit als Anlage 6 vorlegen) sind einige gravierende Rechtsfehler enthalten. Dies gibt Anlass, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, noch einmal auf einige grundsätzliche Gesichtspunkte einzugehen, die in diesem Prozess eine Rolle spielen: - Kirchengebundene Richter sind nicht in der Lage, über die vorliegende Klage vorurteilsfrei und unabhängig zu entscheiden. - Die Bezeichnung „christlich“ kommt von Christus, wie er in den Evangelien beschrieben ist. - Das Verhalten und die Lehre der evangelischen Kirche ist mit dem Christus der Evangelien unvereinbar, was offensichtlich und deshalb justiziabel ist. - Die Kläger können verlangen, dass sich die evangelische Kirche mit der Bezeichnung „christlich“ nicht Vorteile im religiösen Wettbewerb erschleicht. 1. Zur Unabhängigkeit des Gerichts Erfahrungen in dem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Freiburg bestärken die Besorgnis der Kläger, dass es schwer ist, für ihr Anliegen wirklich unabhängige Richter zu finden. Im vorliegenden Prozess geht es um die Frage, ob die Kläger verlangen können, dass sich die evangelische Kirche nicht mehr „christlich“ nennt, weil sie sich in Wahrheit unchristlich verhält bzw. Unchristliches lehrt. Wenn einer der Richter der evangelischen Kirche angehört, ist in jedem Fall zu befürchten, dass er dieser Frage nicht unvoreingenommen gegenübersteht, denn wenn er der Klage stattgeben würde, würde er einräumen, dass er selbst einer unchristlichen Organisation angehört. Ähnliches gilt auch für katholische Richter. Die katholische Kirche benutzt das Etikett „christlich“ in der Öffentlichkeit ebenso wie die evangelische Kirche und wäre selbst betroffen, wenn man Letzterer diese Bezeichnung untersagen würde. Gegenüber Kritikern treten die beiden Amtskirchen in aller Regel geschlossen auf, insbesondere wird der Feldzug gegen religiöse Minderheiten von einer eng zusammenarbeitenden Mannschaft evangelischer und katholischer „Sektenbeauftragter“ geführt. In dieser Situation sehen sich die Kläger veranlasst, die zur Entscheidung berufenen Richter zu fragen, welcher Konfession sie angehören. Diese Frage lässt sich nicht mit der allgemeinen Rechtsprechung abtun, dass die Mitgliedschaft eines Richters in bestimmten Organisationen – Parteien, Verbänden oder Kirchen – normalerweise kein Ablehnungsgrund ist, wenn eine dieser Organisationen Prozesspartei ist. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Existenzfrage der Organisation, der die Richter möglicherweise durch Mitgliedschaft oder durch ökumenische Solidarität verbunden sind. 2. Zur Bezeichnung „christlich“ 2.1 Selbst wenn das Wort „in erster Linie Glaubensinhalte“ betreffen würde, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (fälschlicherweise) annimmt, würde dies lediglich folgendes bedeuten: Man könnte nicht über die Richtigkeit dieser Sätze (Dogmen) vor Gericht streiten; die Ermittlung des Inhalts der kirchlich verwendeten Begriffe bliebe jedoch weiter möglich. Die Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Adjektivs „christlich“ scheitert nicht etwa daran, dass es sich um eine Wertung handle, die einer Beweiserhebung unzugänglich wäre. Das Eigenschaftswort „christlich“ enthält vielmehr einen konkreten Tatsachenkern, der es durchaus ermöglicht, nachzuprüfen, ob die Beschreibung einer Institution als „christlich“ (ähnlich wie die Beschreibung eines Produkts als „natürlich“) zutrifft oder nicht. So stellt der bekannte Theologe und Religionsphilosoph Hans Küng in seinem umfangreichen Werk „Das Christentum“ z.B. fest: „Kein Christentum ohne Christus“ „Wenn man also ganz elementar fragt, warum denn das Christentum Christentum ist, kann die Antwort nur lauten: weil es seinen Grund nicht in irgendwelchen Prinzipien, Ideen, Grundsätzen, Begriffen hat, sondern in einer Person, die in alter Sprache noch heute Christus genannt wird (Taschenbuch-Ausgabe November 1999, S.41 f.). ... Jesus als der Christus Gottes, das ist die Grundgestalt, die alle neutestamentlichen Geschichten und Parabeln, Briefe und Sendschreiben ... zusammenhält (a.a.O., S.46) ... ... Klare Antwort gibt uns nur die Ursprungsgeschichte, und ... so müssen wir gerade zur Bestimmung des besonderen, typischen, eigentümlichen, spezifischen der christlichen Religion auf die neutestamentlichen Urkunden, ja die neutestamentliche Ur-Kunde zurückfragen.“ (a.a.O., S.52) 2.2 Nimmt man diese Urkunde als Prüfstein, mag es zwar schwierig und nur im Wege der Auslegung möglich sein, eine positive Umschreibung all dessen zu geben, was alles „christlich“ ist. Eines aber ist ohne weiteres möglich: festzustellen, was keinesfalls „christlich“ ist, nämlich alles, was mit der in den Evangelien wiedergegebenen Gestalt des Christus Gottes unvereinbar ist: z.B. die kirchliche Befürwortung von Kriegen, der Despotismus Luthers, der Andersgläubige dem Henker empfahl, der Antisemitismus Luthers, der zum Vorbild Hitlers wurde, die Prädestinationslehre Luthers und seine Aussage, dass der Glaube allein genügt. Insofern gibt es bei der Beantwortung der anstehenden Frage: „’Christlich’ oder nicht?“, keinen Wertungs- oder Beurteilungsspielraum mehr – ähnlich wie bei der Bestimmung einer Farbe, die unterschiedliche Farbtöne aufweist, bis zu einem Grenzbereich, dessen Überschreitung zu einer anderen Farbe führt. Ein immer heller werdendes Grau wird schließlich zu einem Weiß, das niemand mehr als Grau bezeichnen würde; und soweit die Schattierungen immer dunkler werden, ergeben sie schließlich ein Schwarz, das ebenfalls nicht mehr als Grau bezeichnet werden kann. Es lässt sich nicht positiv umschreiben, was alles an Grauschattierungen möglich ist, aber es lässt sich ausschließen, dass Weiß oder Schwarz oder gar Rot noch dazugehören (vgl. zu ähnlichen Fällen auch Damm/Rehbock, Widerruf, 3.Aufl., Rdnr.570 ff). 3. Das unchristliche Luthertum dauert an 3.1 Dass die oben genannten beispielhaften Verhaltensweisen und Lehren Luthers auch bei noch so großzügigem Umgang mit dem Begriff „christlich“ damit keinesfalls mehr vereinbar sind, ist offensichtlich. Von diesem Luthertum hat sich die evangelische Kirche auch keineswegs distanziert. Das Bild Luthers, der Volksverhetzung gegen Bauern, Juden, Täufer und „Hexen“ betrieb, hängt bis heute in den Amtsstuben lutherischer Bischöfe und Pfarrer. Der evangelische Landesbischof von Loewenich erklärte in einer Botschaft im Internet: „Wir wollen das geschichtliche Erbe der lutherischen Tradition bewahren als unsere kulturelle und geistige Heimat.“ Diese „Heimat“ hatte bis in die jüngste Vergangenheit verheerende Folgen. Lutherische Bischöfe huldigten dem braunen Diktator und halfen ihm bei der Judenverfolgung (z.B. durch Öffnung der Kirchenregister). Man scheute sich nicht einmal, geisteskranke Kinder – unter Berufung auf Luthers Staatslehre – den Vernichtern „lebensunwerten Lebens“ auszuliefern. 3.2 Da sich die evangelische Kirche nicht von Luthers Ungeist trennt, kann sie sich nicht als „christlich“ bezeichnen. Sie mag sich evangelisch-lutherisch nennen, aber eben nicht „christlich“. Das gilt nicht zuletzt auch für zentrale Lehren dieser Kirche, die mit Jesus von Nazareth offensichtlich nichts zu tun haben, sondern ein Menschenbild wiedergeben, das nicht nur mit der Lehre Jesu, sondern auch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar ist, weil es die Würde des Menschen im Sinne einer selbstverantwortlichen Person, die sich frei für Gut und Böse entscheiden kann. Bemerkenswerterweise hat darauf ausgerechnet der Weltanschauungsbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Dr. Wolfgang Behnk, in seiner umfangreichen Dissertation aufmerksam gemacht, die den Titel trägt: „Die Willenslehre und das Christuszeugnis bei Luther und ihre Interpretation durch die neuere Lutherforschung“ (erschienen 1982 in der Reihe „Europäische Hochschulschriften“). Er analysiert hierbei Luthers Schrift „Gegen den freien Willen“ und weist nach, dass Luther die Freiheit des Menschen, sich für oder gegen Gott zu entscheiden „als theologisch völlig unhaltbar zurückzuweisen“ sucht (S.329). Weiter konstatiert Behnk: „Der menschliche Wille, so Luther, kann unmöglich in irgendeiner Hinsicht frei wirksam werden, wenn Gottes Wille alle Wirksamkeit sich selbst allein vorbehält und folglich auch alles menschliche Wollen in diese einbezieht“ (S.333). „... Der Wille des Menschen erscheint ... auch dem Bösen gegenüber völlig entscheidungsunfähig“, der Mensch wird zum „Objekt von über ihn verfügender metaphysischer Gewalten“ (S.338) – „eben Gottes oder Satans -, welche über ihn totale Verfügungsgewalt haben, so dass er sich deren Wollen nicht entziehen kann“ (S.339). Kein Wunder, dass der - inzwischen zum Kirchenrat avancierte - Autor schließlich vermerkt, dass Luthers Lehre „äußerst gefährlich“ sei (S.344). „... Pointiert gesagt, sieht es so aus, als ob es allein an Gott und in keiner Weise an uns liegt, ob wir unehrenhafte, unbrauchbare, schlechte, der Vernichtung anheimgestellte 'Gefäße' sind oder nicht.“ (S.351). Am Ende seiner Arbeit stellt Behnk unmissverständlich klar, dass „Luthers Willenslehre auch gerade heute noch theologisch aktuell und ökumenisch relevant“ (S.398) und, was entscheidend ist, „letztlich verbindlich“ (S.397) sei. 3.3 Offensichtlich unvereinbar mit den Lehren Jesu ist auch die Lehre Luthers und ihre in der evangelischen Kirche praktizierte Anerkennung, wonach der Glaube allein genüge ... Dies wurde bereits ausführlich in der Klagebegründung dargelegt, worauf Bezug genommen wird. Ergänzend sei auf eine Aussage Dietrich Bonhoeffers verwiesen: „Billige Gnade ist der Todfeind unserer Kirche. Gnade als Schleuderware... Teuer ist diese Gnade, die in die Nachfolge ruft. Gnade ist sie, weil sie in die Nachfolge Jesu Christi ruft...“ 4. Das Etikett „christlich“ als Türöffner Das Verwaltungsgericht Freiburg meint zu Unrecht, dass die vielfältigen Privilegien und milliardenschweren Förderungsmaßnahmen, die die Kirche von Seiten des Staates erfährt, nichts mit dem Etikett „christlich“ zu tun hätten, sondern „vor allem auf deren verfassungsrechtlich verankerte Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts“ beruhen würden. Wenn das so wäre, würden auch andere Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftstatus besitzen (z.B. die Zeugen Jehovas) des staatlichen Geldsegens teilhaftig werden. Dass Finanzierungsmittel nicht an den Körperschaftstatus gebunden sind, hat vor Jahren auch bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt: „Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen ... gibt es nicht.“ (BVerfGE 102, 396) Die Einführung des Körperschaftstatus war im übrigen von vornherein auf die Kirchen zugeschnitten. Sie waren sowohl in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 als auch bei der Verabschiedung des Grundgesetzes im Jahr 1949 von vornherein als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt, während andere Religionsgemeinschaften diesen Status nur als Möglichkeit in Aussicht gestellt bekamen. Die Stellung der Kirchen war auch insofern von vornherein privilegiert. Sie erhielten dieses Privileg, weil seinerzeit fast alle Deutschen gleichzeitig Kirchenmitglieder waren. Inzwischen haben die Kirchen Millionen von Gläubigen verloren. 40 % der Steuerzahler haben mit den Kirchen überhaupt nichts mehr zu tun, müssen aber dennoch zuschauen, wie der Staat mit ihren Steuergeldern Bischöfe und anderes Kirchenpersonal bezahlt, Pfarrerausbildung und kirchliche Einrichtungen finanziert. Er würde dies selbstverständlich nicht tun, wenn er nicht davon ausginge, dass es sich um „christliche“ Bischöfe und „christliche“ Einrichtungen handeln würde. Da dies, wie bereits mehrfach dargelegt, nicht zutrifft, führt die Verwendung des Etiketts „christlich“ im Ergebnis zu einer Art Subventionsbetrug. 5. Zur Rechtsverletzung der Kläger Auch in diesem Punkt macht es sich das Verwaltungsgericht Freiburg zu leicht, indem es eine Rechtsverletzung der Kläger mit der Bemerkung abtut, sie sei „nicht ersichtlich, ohne auf die ausführlichen Darlegungen der Klagebegründung einzugehen. 5.1 Die Erlangung staatlicher Subventionen unter falschen Voraussetzungen begünstigt nicht nur die Kirche, sondern beeinträchtigt zugleich ihre religiösen Konkurrenten in ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit, die Art.4 GG garantiert. „Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden.“ (BVerfGE 105, 303) Solche Beeinträchtigungen wurden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem in Wettbewerbsverhältnissen und bei Subventionen bedeutsam, die auf die Konkurrenzverhältnisse einwirkten. Das dort betroffene Grundrecht war die Berufsfreiheit aus Art.12 GG, die zwar nicht vor Konkurrenz schützt, aber beeinträchtigt wird, wenn eine Wettbewerbsveränderung und Konkurrenznachteile „im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel“ stehen. (BVerfG vom 17.8.2004, NJW 2005, 274) Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit „das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung konkretisiert“. Nichts anderes gilt für das Grundrecht aus Art.4 GG, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit im religiösen Bereich garantiert. Geschützt wird „sowohl die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben als auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“ (BVerfGE 69, 33 f.; 32, 106). Ähnlich wie bei einem Unternehmer der Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG berührt wird und gegebenenfalls verletzt sein kann, wenn der Staat dem Konkurrenten durch Subventionen einen Vorteil im Wettbewerb verschafft, kommt im Verhältnis zwischen Religionsgemeinschaften eine Beeinträchtigung und möglicherweise eine Verletzung des Grundrechts aus Art.4 in Betracht, wenn bestimmte Religionsgemeinschaften eine besondere staatliche Förderung erfahren, die anderen vorenthalten wird. Letztere haben im „Wettbewerb der Religionen“ von vornherein eine schlechtere Position. Zwar garantiert Art.4 GG ebenso wenig wie Art.12 GG den Schutz vor Konkurrenz. Das hinderte jedoch im Fall des Art.12 GG das Bundesverfassungsgericht nicht daran, den Schutzbereich dieses Grundrechts dann als beeinträchtigt anzusehen, wenn sich die Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch Maßnahmen änderten, die „in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben“ (BVerfGE 110, 288). Auf Art.4 GG übertragen bedeutet dies: Die staatliche Subventionierung der Kirchen gehört zu den vom Staat geschaffenen Rahmenbedingungen der Religionsausübung und berührt deshalb den Schutzbereich des Art.4 GG. 5.2 Art.4 GG garantiert in Abs.1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Abs.2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art.4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, st.RSpr. zuletzt Band 108, S.297). Dieses Grundrecht umfasst die Abhaltung von Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen jeglicher Art, die Werbung für die religiöse Lehre, karitative Betätigungen und die Einwirkung auf Politik und Gesellschaft im Sinne der religiösen Lehre der jeweiligen Religionsgesellschaft. Zur Entfaltung dieser durch Art.4 GG garantierten Aktivitäten sind auch finanzielle Mittel erforderlich. Diese finanzielle Seite der Religionsausübung wird berührt, wenn der Staat Leistungen an die Kirchen erbringt. Stellt er diesen umfangreiche Mittel zur Verfügung, während andere nichts erhalten, handelt es sich um Nachteile der nicht geförderten religiösen Konkurrenten, die sich als faktische Eingriffe in deren religiöse Entfaltungsfreiheit erweisen. Kirchen, denen das gesamte Führungspersonal, die Ausbildung des theologischen Nachwuchses und ein Großteil der Seelsorge bezahlt wird (wie es beispielsweise aufgrund des oben zitierten Bayerischen Konkordats geschieht) und die zusätzlich Steuerbefreiungen in Milliardenhöhe erhalten, können sich in Gesellschaft und Politik in einer Weise präsentieren, die religiösen Konkurrenten den Atem nimmt. Sie verfügen über Werbebudgets in dreistelliger Millionenhöhe, finanzieren Filme, Kirchenfunksendungen, Tagungen und können sich sogar „Weltanschauungs- und Sektenbeauftragte“ leisten, die landesweite Kampagnen gegen neue religiöse Bewegungen durchführen. All dies führt nicht nur zu gefühlten, sondern zu tatsächlichen Beeinträchtigungen religiöser Minderheiten und ihrer Anhänger, wie beispielsweise der Kläger, die keinerlei Förderung erhalten. Sie können deshalb verlangen, dass die Förderungen der Kirche nicht unter falschen Voraussetzungen erfolgt, denn eine rechtswidrige Förderung verletzt das Grundrecht der Kläger auf deren religiöse Entfaltungsfreiheit gem. Art.4 GG. 6. Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg können die Kläger von den Kirchen die Unterlassung der Selbstbezeichnung „christlich“ auch deshalb verlangen, weil das Persönlichkeitsbild Jesu Christi verletzt wird, wenn sich jemand auf seinen Namen beruft, obwohl er mit dem in den Evangelien beschriebenen Jesus von Nazareth nichts gemein hat. Die geistige Verwandtschaft zwischen den Klägern und Jesus Christus, auf die sich die Kläger berufen, ist insoweit durchaus auch von rechtlicher Bedeutung. Jesus von Nazareth ist nicht irgendeine Persönlichkeit, zu deren postmortalem Schutz nur leibliche Verwandte berechtigt wären, weil ihre leibliche Verwandtschaft die Nähe zum Verstorbenen beweist. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Jesus von Nazareth um eine geistige Gestalt, die über die Jahrtausende hinweg bis in die Gegenwart fortlebt und deren Persönlichkeitsbild sich aus den Evangelien ergibt. Nach Seinen eigenen Worten ist jeder Sein Bruder und Seine Schwester, der das tut, was Er lehrt. („Denn wer den Willen Meines Vaters tut, der in den Himmeln ist, der ist mein Bruder und meine Schwester und meine Mutter.“ Mt.12,50) Das übersteigt die Verwandtschaftsverhältnisse „nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, auf die das Verwaltungsgericht abstellt. Deshalb können diese Bestimmungen auch keine Eingrenzung der Aktivlegitimation für den Schutz des Persönlichkeitsbildes Jesu Christi darstellen. | |||||
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Freie Christen für den Christus der Bergpredigt fordern die Staatskirchenkonzerne auf, den jahrhundertelangen Etikettenschwindel durch den Missbrauch des Namens des Jesus, des Christus, endlich zu beenden. Sie sollen sich katholisch oder lutherisch nennen, aber nicht mehr christlich.
Samstag, 6. März 2010
Klage gegen Evangelische-Lutherische Landeskirche Hannover 2010
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